Wird ein Ehegatte oder Lebenspartner pflegebedürftig, so ist sein Lebensgefährte generell dazu verpflichtet, die Kosten für die Pflege zu tragen, wenn es ihm möglich ist. Die Kosten müssen nicht getragen werden, falls die Partner bereits getrennt sind. Wenn diese Trennung allerdings lediglich räumlich besteht, dann befreit dies nicht von der Zahlungspflicht, wie das Hessische Landessozialgericht urteilte.
Sozialhilfeträger verweigert Pflegekostenübernahme
Konkret ging es im zugrundeliegenden Fall um eine Frau, die an Alzheimer erkrankt und die seit dem Jahr 2007 in einem Pflegeheim untergebracht war. Die Kosten für das Heim übernahm zum Teil die Pflegeversicherung bzw. die Beihilfe. Die restlichen Kosten beliefen sich auf ungefähr 1800 Euro im Monat. Die Übernahme dieser Kosten wollte der Ehemann, der als Betreuer bestellt wurde, vom Sozialhilfeträger erwirken. Der verweigerte allerdings die Übernahme und berief sich darauf, dass das Ehepaar nicht hilfsbedürftig sei. Der Mann führte daraufhin an, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebe, seit sie erkrankt und im Heim untergebracht ist. Somit dürfe man also sein Vermögen nicht in Betracht ziehen.
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Lebensgefährte muss Pflegekosten tragen erhalten
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Trotz Trennung keine Kostenübernahme
Das Gericht sah dies etwas anders, denn die Kosten werden nur vom Sozialhilfeträger übernommen, falls es dem Pflegebedürftigen bzw. seinem Lebensgefährten unzuzmutbar ist, für die Kosten aufzukommen. Der Ehepartner muss zwar die Kosten nicht tragen, wenn das Paar voneinander getrennt ist, jedoch seien die Partner nicht in rechtlicher Hinsicht voneinander getrennt, nur weil ein Ehegatte im Pflegeheim lebt.
- Quelle: dpa
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