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Rechtsnews 02.10.2022 Emil Kahlmann

Außerordentliche Kündigung wegen Taubenfütterungen?

In besonderen Fällen kann ein Vermieter seinem Mieter die Wohnung außerordentlich kündigen. Voraussetzung dafür ist, dass ein sogenannter „wichtiger Grund“ vorliegt, der eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist für die Vertragsparteien unzumutbar macht.
Ob eine solche Unzumutbarkeit auch dann vorliegt, wenn ein Mieter permanent von seiner Wohnung aus Tauben füttert, hatte das Amtsgericht Nürnberg zu klären.

Mieter füttert zahlreiche Tauben

Ein Mann hatte mehrmals am Tag, von seiner in Nürnberg gelegenen Mietwohnung, im vierten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses aus rund 30 Tauben gefüttert. Sowohl der Vermieter des Mannes als auch seine Nachbarn hatten ihn etliche Male aufgefordert, das Füttern der Tauben in Zukunft bleiben zu lassen, weil sie sich durch die vielen Tiere erheblich gestört fühlten.
Der Vermieter hatte dem Mann schließlich eine entsprechende Abmahnung zukommen lassen. Der Mieter hörte allerdings auch dann nicht mit den Taubenfütterungen auf. Daraufhin sprach der Vermieter eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach §§ 543, 569 BGB aus.

Ist eine außerordentliche Kündigung wegen Taubenfütterungen gerechtfertigt?

Gegen die außerordentliche fristlose Kündigung wehrte sich der Mieter, so dass es schließlich zur gerichtlichen Auseinandersetzung kam. Das Gericht hatte zu klären, ob die Bedingung des § 569 Abs. 2 BGB vorlag. Nach diesem ist ein wichtiger, die außerordentliche Kündigung rechtfertigender Grund, dann gegeben, wenn der Mieter „den Hausfrieden nachhaltig stört“.
Dies wurde durch den zuständigen Richter am Amtsgericht Nürnberg bejaht. Der Mann habe mit seinen Taubenfütterungen gegen den Hausfrieden und somit gegen die Pflichten aus dem Mietvertrag verstoßen. Damit sei die Kündigung gerechtfertigt gewesen.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg legte der Mann zunächst noch Berufung ein. Dies begründete er mit angeblichen Formmängeln des erstinstanzlichen Urteils. Das nun zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth teilte dem Mann jedoch mit, dass die Berufung kaum Aussicht auf Erfolg haben werde und so entschloss er sich, die Berufung zurückzuziehen.
Das die außerordentliche Kündigung bestätigende Urteil ist damit rechtskräftig geworden.

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