Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine angemietete Garage zum Wohnungsmietvertrag gehört und somit nur in Verbindung mit der Wohnung gekündigt werden darf? Diese Frage musste der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall beantworten. Der konkrete Sachverhalt Angeklagt wurde die Mieterin einer Wohnung und einer Garage, welche sich ca. 150 Meter entfernt von der besagten Wohnung befand und zu einem Einfamilienhaus gehörte, dessen Eigentümer einst auch die Vermieterin war. Der schriftliche Wohnungsmietvertrag beinhaltet keine Angaben zur Garage. Ihre Anmietung wurde lediglich mündlich vereinbart. Einige Zeit darauf wurden die Kläger neue Eigentümer des Hauses, zu dem die Garage gehört. Anschließend kündigten sie den angeklagten Mietern die Garage. Mit ihrer Klage begehrten sie die Räumung und die Übergabe der Garage. Die Vorinstanzen entschieden jedoch zugunsten der Angeklagten. BGH entkräftet Urteil der Vorinstanzen Dagegen legte der Kläger Berufung ein, was auch erfolgreich war. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Kläger einen Räumungsanspruch gemäß § 546 Abs. 1 BGB besitzen. Falls die Garage zum Wohnungsmietverhältnis gerechnet worden wäre, wäre die Kündigung unzulässig gewesen, dies trifft hier jedoch nicht zu. Sowohl das Übereinkommen über die Wohnung als auch das über die Garage ist rechtlich selbständig. Es besteht keine rechtliche Einheit der beiden Mietverträge. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2011; AZ: VIII ZR 251/10
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Kündigung einer getrennt angemieteten Garage zulässig erhalten
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