Falls ein Angehöriger aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim untergebracht werden muss und dadurch Kosten entstehen, so können diese steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dies kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die außergewöhnlichen Belastungen den Grenzbetrag der zumutbaren Belastung übersteigen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Unterbringung des Vaters im Pflegeheim
Das Sozialamt forderte im zugrundeliegenden Fall von der Klägerin die Zahlung von 1.316 € für die Unterkunft ihres Vaters in einem Altenpflegeheim (Pflegestufe II), nachdem dieser einen Schlaganfall erlitten hatte und nun pflegebedürftig war. Im Gesamten betrugen die Aufwendungen der Unterbringung ungefähr 37.000 €. Von dieser Summe zahlte der Vater selbst 9.000 €, die Pflegeversicherung übernahm Kosten in Höhe von 22.000 € und den Rest zahlte das Sozialamt. Zudem zahlte der Vater, welcher im Streitjahr 2006 insgesamt 24.000 € Rente bezog, seiner Frau, die an einer schweren Gehbehinderung litt, ungefähr 15.000 € Unterhalt. Die von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen ließ das Finanzamt unberücksichtigt. Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Krankheitsbedingte Unterbringung in Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung absetzbar erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
BFH weist Revision zurück
Der Bundesfinanzhof wies die von der Klägerin eingelegte Revision zurück. Die kostenintensive Unterbringung eines Pflegebedürftigen seien zwar Krankheitskosten, die nach § 33 Einkommensteuergesetz eine außergewöhnliche Belastung darstellen, jedoch können nicht nur Pflegeaufwendungen, sondern auch Aufwendungen für Verpflegung und Unterbringung abgezogen werden, falls es sich dabei um Zusatzkosten über die normale Lebensführung hinaus handelt. Im zugrundeliegenden Fall könne man allerdings die Kosten für die Heimunterbringung nicht abziehen, da die Aufwendungen auf Seiten der Klägerin eine zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG – 6 % des Einkommens) keinesfalls übersteigen. Nach § 33a EStG gäbe es zwar einen Abzug, der unabhängig von einer zumutbaren Belastung gilt, dieser existiere jedoch nicht im vorliegenden Fall. Dieser Paragraph umfasst lediglich generelle Unterhaltsaufwendungen, wie Wohnung, Kleidung oder Nahrungsmittel, allerdings keine Pflege- oder Krankheitskosten. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 14. September 2011; AZ: VI R 14/10
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.