An den meisten Flughäfen weltweit sind nach dem 11. September 2001 die Sicherheitsvorkehrungen massiv erhöht worden. Die öffentliche Diskussion kreist dabei um die Frage, in wieweit das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit über den Rechten einzelner Fluggäste liegt – kontrovers wurde etwa über die Einführung der sogenannten Ganzkörperscanner debattiert. Das Verwaltungsgericht München musste sich kürzlich mit einem Fall befassen, der seinen Ursprung ebenfalls im Check-in-Bereich eines Flughafens hatte. Das Streitobjekt: ein Fotoapparat.
Verwaltungsgericht München entscheidet über Zulässigkeit der Prüfung eines Fotoapparats
Im vorliegenden Fall wollte ein Mann im Januar 2014 von München aus in die Ukraine fliegen. Bei der üblichen Sicherheitsprüfung im Eingangsbereich zum Flughafen wurde der Mann durch Angestellte des Flughafens aufgefordert, mit seinem mitgeführten Fotoapparat ein Foto zu scheißen – dies sollte der Überprüfung des Apparates dienen und sicherstellen, dass es sich nicht um ein Attrappe handelt, die womöglich anderweitig eingesetzt werden kann. Der Mann weigerte sich jedoch ein Foto zu schießen und gab an, dass der Apparat voll sei und er kein wertvolles Foto löschen wolle um den Anweisungen des Personals Folge leisten zu können. Das Flughafenpersonal ließ den Mann schließlich nicht passieren, er verpasste seinen Flug in die Ukraine und verklagte daraufhin den Freistaat Bayern.
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Das Verwaltungsgericht München erklärt die Prüfung eines Fotoapparates für zulässig
Wie das Verwaltungsgericht München nun feststellte, war die Überprüfung des Fotoapparates und auch die Aufforderung des Personals, ein Foto zu löschen, um anschließend ein weiteres Foto schießen zu können, rechtens. Die Richterin führte aus, dass „Kameras sind nicht immer Kameras“ sein müssen, und dass das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit schwerer wiegt, als der Verlust eines Fotos. Der Mann zog daraufhin seine Klage gegen den Freistaat Bayern zurück.
Das im Januar 2005 verabschiedete Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) ermöglicht in Deutschland die Entfernung von Flugpassagieren aus den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flughafens, wenn sie sich einer Kontrolle der von ihnen mitgeführten Gegenstände verweigern.
- Quelle: Verwaltungsgericht München, Az. M 24 K 14.1502
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