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Rechtsnews 01.05.2021 Sevda Nas

Klimaschutzgesetz teilweise verfassungswidrig!

Senkung der Erderwärmung um 1,5 Grad

Die Bundesregierung stellte 2019 ein das Klimaschutzgesetz vor, das von Bundesrat und Bundestag Zustimmung erhielt und daraufhin beschlossen wurde. Ziel des Gesetzes ist nach § 1 Abs. 1 Klimaschutzgesetz (KSG) die Gewährleistung der Erfüllung nationaler sowie europäischer Klimaziele um die Auswirkungen des Klimawandels weitestgehend abfedern zu können. Ausgangspunkt des beschlossenen Klimapakets ist das Pariser Klimaabkommen, das 2015 von über 190 Vertragsparteien, darunter die Mitglieder der Europäischen Union unterschrieben. Dort wurde maßgeblich beschlossen, dass die Erderwärmung deutlich unter 2°C gesenkt werden soll. Bestenfalls sogar auf 1,5 °C.

Nationale Klimaziele nur bis 2030

Unter den nationalen Klimazielen ist unter anderem vorgegeben, die Emissionsrate bis 2030, im Vergleich zu 1990 um 55 % zu senken, § 3 Abs. 1 KSG. Zur Erreichung dieses Vorhabens gibt es, innerhalb dieses Gesetzes, jährlich einzuhaltende Emissionsgrenzwerte für Bereiche wie Verkehr, Landwirtschaft, Industrie usw. Was nach 2030 passieren soll, ist bisher nicht geregelt. Dabei sollte man sich der Tatsache bewusst sein, dass 2030 in weniger als zehn Jahren ist! Jüngere Generationen wandten sich ans Bundesverfassungsgericht. Denn sie sind es, die mit den Folgen des Klimawandels kämpfen müssen, wenn die Erderwärmung unumkehrbar sein sollte. Die Richter der höchsten Instanz gab ihnen Recht: Das Klimaschutzgesetz ist teilweise verfassungswidrig und daher mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

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Freiheitsrechte künftiger Generationen betroffen

Mehrere jüngere Klimaschützer, unterstützt von Umweltverbänden und der Fridays-For-Future-Bewegung, erhoben Verfassungsbeschwerde gegen das betreffende Gesetz. Sie waren teilweise erfolgreich. Der Mangel an ausreichenden Regelungen nach 2030 führe dazu, dass die Auswirkungen des Klimawandels allenfalls mit kurzfristigen und daher drastischeren Maßnahmen aufgefangen werden können. Diese Maßnahmen würden erheblich in die Freiheitsrechte künftiger Generationen eingreifen. Diese Gefahr hat der Gesetzgeber hier und heute zu beachten und mithilfe von neuen Regeln umzusetzen. Kurz gesagt: Der Gesetzgeber soll vorausschauend denken, insbesondere für die Jugend, die sehr wahrscheinlich die künftigen Lasten der Erderwärmung tragen müssen, wenn nicht bald etwas passiert.

Rechtzeitiger Übergang zur Klimaneutralität nötig

Das Bundesverfassungsgericht bezieht sich bei seiner Entscheidung auf Art. 20a GG. Darin heißt es unter anderem, dass der Staat die künfitgen Generationen und natürlichen Lebensgrundlagen schützt. In diesem Zusammenhang könne es nicht sein, dass eine Altersgruppe “unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets (…) verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde. Künftig können selbst gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. (…) künftig betroffene Freiheitsgrundrechte (können) nur in Einklang gebracht werden, wenn dies mit Vorkehrungen zur grundrechtsschonenden Bewältigung, der nach 2030 drohenden Reduktionslast verbunden ist. Das verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten.“
Weiterhin enthalte Art.20a GG eine internationale Dimension. Daraus folgt, dass der Staat nach einer überstaatlichen Lösung suchen müsse. Er könne sich seiner Verantwortung daher nicht entziehen, indem er auf die Untätigkeit anderer Staaten verweise.

Bundeswirtschaftsminister: Epochal für Klimaschutz und junge Leute

Für Umweltverbände und die erfolgreichen Beschwerdeführer war das Urteil mehr als erfreulich. Auch betroffene Politiker reagierten insgesamt positiv. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmeier bezeichnete die Entscheidung als epochal für den Klimaschutz und für junge Leute. Die Grüne-Chefin Annalena Baerbock bekundete bereits, im Falle einer künfitgen Regierungsbeteiligung, an dem Klimagesetz mitarbeiten zu wollen. Das Bundesverfassungsgericht setzte eine Frist bis Ende 2022, um das Klimaschutzgesetz zu überarbeiten und „zukunftstauglich“ zu machen.

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