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Rechtsnews 27.01.2017 Emil Kahlmann

Klage wegen zu teurem Lapdance

Dass die Getränkepreise in einer Tabledance-Bar höher als in einer normalen Kneipe sind, ist den meisten Menschen bewusst – dennoch wunderte sich ein Mann zu Recht über die Rechnung von 1.790 Euro für vier Bier und drei Mal Lapdance und klagte dagegen.

Was kostet ein Lapdance?

Der Mann hatte eine Tabledance-Bar besucht und dort nach eigenen Angaben vier Bier zu einem Preis von jeweils 10 Euro getrunken und drei mal einen Lapdance für je 55 Euro bestellt. Er bezahlte mit seiner EC-Karte dreimal einzelne Beträge von 40, 50 und 120 Euro. Wie er später feststellen musste, wurden jedoch über 1.500 Euro zu viel abgebucht. Auf seine Beschwerde reagierte die Bar nicht und gab an, es sei nicht mehr nachzuvollziehen, was und wie viel er konsumiert habe. Solch hohe Summen seien etwa durch den Kauf einer Flasche Champagner für 500 Euro schnell zu erreichen. Daraufhin reichte der Mann eine Klage beim Amtsgericht München ein.

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Ist eine Handelsgesellschaft zur Buchführung verpflichtet?

Der Richter gab dem ehemaligen Gast Recht und verurteilte die Bar zu einer Rückzahlung von 1.575 Euro. Als Begründung gab er die unzureichende Beweisführung an. So sei die Handelsgesellschaft nicht in der Lage gewesen, eine Rechnung der in Anspruch genommenen Leistungen (Bier; Lapdance) darzulegen, obwohl sie nach § 238 im Handelsgesetzbuch (HGB) und § 140 der Abgabenordnung (AO) zu einer geordneten Buchführung verpflichtet wäre. Außerdem wurde einer der Bekannten des Klägers als Zeuge vernommen. Da dieser nicht nur detaillierte Angaben zum Ablauf des Abends, sondern auch zu den genauen Geldbeträgen machen konnte, wurde dem Kläger Recht gegeben.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 07.09.2016, Az.: 274 C 5270/16

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