Kinder spielen gerne auf Straßen. Sie sitzen mal nicht vor der Playstation, vor dem PC oder dem Handy, sondern gehen den eigentlich schönen Dingen der Kindheit nach. Sie spielen auf der Straße mit dem Ball, gehen auf den Spielplatz oder treffen sich mit Freunden in der Natur. Was aber, wenn Kinder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres einen von der Fahrbahn nicht abgetrennten Radweg benutzen? Ist dies erlaubt? Diese Frage hatte das Amtsgericht Düsseldorf zu entscheiden.
Sachverhalt
Wie stellte sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall dar? Im September 2020 unternahm ein Familienvater mit seiner 6-jährigen Tochter und seinen 11- bzw. 15-jährigen Söhnen einen Fahrradausflug in Düsseldorf. Sie befuhren dabei einen auf der Straße markierten Radweg, der baulich nicht von der Fahrbahn abgetrennt war. Ein PKW versperrte nach längerer Strecke den Radweg. Daher verließ das sechsjährige Kind den Radweg und folgte dem Vater. Bei dem Manöver streifte das Kind mit dem Fahrradlenker ein parallel verkehrenden Opel Corsa. Dadurch entstand ein Sachschaden am PKW in Höhe von c.a. 790 Euro, weshalb die Eigentümerin gegen die Haftpflichtversicherung des Vaters Klage auf Zahlung von Schadensersatz erhob.
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Entscheidung des Gerichts
Wie entschied das Amtsgericht Düsseldorf im vorliegenden Fall? Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin. Dieser steht ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 BGB zu. Der Vater hat nach Ansicht des Gerichts seine Aufsichtspflicht über seine sechsjährige Tochter verletzt. In seiner Abwesenheit nutzte die Tochter dann den auf der Fahrbahn markierten Radweg. Den Radweg dürfen sie jedoch nur benutzen, wenn dieser von der Fahrbahn baulich getrennt ist. Dadurch sollen Gefährdungen durch unsichere Fahrweisen von jüngeren Kindern vermieden werden. Auch war nach Ansicht des Amtsgerichts die Einhaltung der Aufsichtspflicht nicht unzumutbar gewesen. Nach § 2 Abs. 5 Satz 3 StVO wäre der Vater selbst berechtigt gewesen, in Beaufsichtigung seiner Tochter ebenfalls den Gehweg zu nutzen. Die Söhne des Vaters haben den Radweg angesichts ihres Alters auch ohne Aufsicht nutzen können.
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Quelle:
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2021 – 37 C 557/20 –
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