Ist das ein BMW 530d oder ein 520i? Wer im Auto gerne Aufkleber und Typenschilder am Heck des Vordermannes studiert, sollte dies nur an der Ampel oder im Stau tun, aber nicht auf der Autobahn. Drängeln um des Drängelns Willen bringt ohnehin rein gar nichts, ist gefährlich und strafbar. Deshalb misst die Polizei auf der Autobahn regelmäßig den Abstand. Ist er zu gering, droht ein Bußgeld und schlimmstenfalls sogar ein Fahrverbot. Was aber setzt eine vorwerfbare Abstandsunterschreitung voraus?
Sachverhalt
Wie stellte sich der vorliegende Sachverhalt dar? Im August 2020 wurde einem Pkw-Fahrer auf einer Autobahn in Rheinland-Pfalz vorgeworfen, den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Daraufhin begann der Prozess vor dem Amtsgericht Landstuhl. Im Prozess ging es unter anderem um die Frage, ob die Abstandsunterschreitung von einer gewissen Dauer sein muss, um einen Verkehrsverstoß begründen zu können.
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Entscheidung des Gerichts
Wie entschied das Landgericht Landshut im vorliegenden Fall? Es wird nach §4 StVO eine vorwerfbare Verletzung des gebotenen Abstands nicht vorausgesetzt, dass die Abstandsunterschreitung von gewisser Dauer ist. Es entfällt jedoch ein Pflichtverstoß dann, wenn die Abstandsunterschreitung aufgrund eines plötzlichen Abbremsen oder Spurwechsels verursacht wird. Eine vorwerfbare Abstandsunterschreitung ist nicht an das Vorliegen eines gewissen Zeitraums geknüpft. Nach Ansicht des Gerichts handelt derjenige vorwerfbar, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand unterschreitet. Ein Verstoß entfällt aber dann, wenn Ursache der Abstandsunterschreitung ein plötzliches Bremsen ist oder ein unvorhersehbarer Spurwechsel auftritt.
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Quelle:
Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 20.04.2021 – 2 OWi 4211 Js 1233/21 –
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