Rechtsnews 22.04.2014 Christian Schebitz

Kind stürzt aus einem Karussell und erhält Schmerzensgeld

Freizeit- und Vergnügungsparks sind für Kinder eine tolle Abwechslung. Es gibt Attraktion für alle Altersgruppen, so dass Familien die Parks gerne im Rahmen eines Ausflugs besuchen. Doch wer haftet bei einem Unfall? Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach ein Urteil.

Der Unfall

Das geistig behinderte Kind war am Unfalltag 12 Jahre alt und besuchte mit seinen Eltern einen Tier- und Freizeitpark. Das Fahrgeschäft mit der Bezeichnung „Luna Loop“ ist für Kinder ab sechs Jahren vorgesehen und besteht aus einer Fahrgastkabine, die auf Schienen im Kreis fährt und sich dabei überschlägt. Das Karussell ist ein Selbstbedienungsfahrgeschäft, so dass der Vater des Kindes die Arretierung anhand des Sicherungsbügels vornahm. Dabei verblieb zwischen diesem Sicherungsbügel und dem Kind etwas „Luft“. Während der Fahrt rutschte das Kind unter dem Sicherheitsbügel heraus und zog sich dabei schwere Verletzungen am linken Knie zu. Das Kind verklagte die Betreiberin des Freizeitparks auf Schmerzensgeld.

OLG Oldenburg: 5.000 € Schmerzensgeld wegen Pflichtverletzung

Da das Karussell auch dann benutzt werden konnte, wenn der Sicherheitsbügel nicht richtig arretiert wurde, sah das Gericht bei der Betreiberin eine Pflichtverletzung in der Verkehrssicherung. Laut einem Sachverständigen wäre das Kind nicht herausgerutscht, wenn der Bügel fest angelegen hätte. Das Fahrgeschäft war jedoch mit keiner Funktion ausgestattet, die die Fixierung kontrolliert hätte. Ein halbes Jahr zuvor ereignete sich ein ähnlicher Unfall. Die Betreiberin hat daraufhin keinen ausdrücklichen Hinweis für das feste Anlegen des Bügels angebracht. Auch die Kontrolle durch Personal wäre möglich gewesen, was jedoch unterblieb.

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Erhebliches Mitverschulden der Eltern

Das OLG bewertete das Mitverschulden der Eltern mit 2/3. So trifft die Betreiberin eine Schuld von einem Drittel.

  • Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10.04.2014, AZ.: 1 U 110/13

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