Rechtsnews 23.09.2011 Manuela Frank

Keine Ausgleichszahlungen bei verpasstem Weiterflug

Besonders bei langen Flügen sind Zwischenlandungen mit Umsteigen in ein anderes Flugzeug unumgänglich. Häufig kommt es jedoch vor, dass der Flug Verspätung hat und man den Anschlussflug verpasst. Doch hat der Reisende einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, falls er einen solchen Flug nicht rechtzeitig erreicht und beispielsweise erst am nächsten Tag einen Ersatzflug bekommt? Auch der BGH musste sich mit einem derartigen Fall beschäftigen. Der konkrete Streitfall Der Kläger buchte gemeinsam mit seiner Freundin bei der Angeklagten eine Flugreise für den 27. September 2006, der ab Frankfurt am Main beginnen, über Paris führen und schließlich in Bogotá enden sollte. Die geplante Abflugzeit ab Frankfurt war für 7.25 Uhr vorgesehen. Die Landung in Paris war für 8.45 Uhr geplant und der Anschlussflug sollte um 10.35 Uhr starten. Am Frankfurter Flughaften gaben die zwei Reisenden ihre Koffer bis Bogotá auf, sie erhielten allerdings keine Bordkarte für den Anschlussflug. Aufgrund des plötzlich auftretenden Nebels und eines überbesetzten Flugraums verzögerte sich der Flug nach Paris um mehr als zwei Stunden. Nachdem die Reisenden in Paris angekommen waren, wurde ihnen mitgeteilt, dass sie ihren Anschlussflug nicht mehr erreichen werden und erst am Tag darauf nach Bogotá fliegen könnten. Während der Verhandlung wurde nun diskutiert, “ob es eine “Nichtbeförderung” im Sinne der Verordnung darstellt, wenn ein Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht, weil der – gemeinsam mit dem Anschlussflug gebuchte und von derselben Fluggesellschaft durchgeführte – Zubringerflug erheblich verspätet erfolgt”. Die Kläger forderten dementsprechend eine Ausgleichszahlung von jeweils 600 Euro. Vorinstanzen und BGH weisen Klage ab Sowohl das Amtsgericht Frankfurt am Main als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wiesen diese Klage ab und auch der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Ein derartiger Anspruch auf Ausgleichszahlung muss laut Verordnung generell drei Voraussetzungen erfüllen: “- Der Fluggast muss entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug umgebucht worden sein. – Der Fluggast muss sich- wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist – zur angegebenen Zeit zur Abfertigung (“Check-in”) eingefunden haben. – Dem am Flugsteig anwesenden Fluggast ist der Einstieg (“Boarding”) gegen seinen Willen verweigert worden.” Der Bundesgerichtshof sah diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an, falls der Reisende aufgrund der Verspätung seines Zubringerflugs nicht pünktlich zur Abfertigung vor Ort sein kann und deshalb den Weiterflug verpasst. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2009, Az.: Xa ZR 78/08

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Keine Ausgleichszahlungen bei verpasstem Weiterflug erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€