Beim Autokauf werfen die meisten Interessenten zunächst einen ersten Blick ins Internet. Dort gibt es eine Vielzahl an Internethandelsplattformen, auf denen Gebrauchtwagen zum Kauf angeboten werden. Die konkreten Angaben zum Fahrzeug, wie beispielsweise den Kilometerstand, kann der Anbieter dabei selbständig in seinem Inserat vermerken. Doch hat der Interessent einen Anspruch, wenn der Inserent versehentlich falsche Angaben zum Kilometerstand macht? Falsche Kilometerstandangabe Im zugrundeliegenden Fall ging es um zwei Parteien, die mit Gebrauchtwagen Handel treiben. Sie inserieren ihre Fahrzeuge auf diversen Internethandelsplattformen und bieten sie somit zum Verkauf an. Sowohl der Anbieter als auch der Interessent kann beim Kriterium Kilometerstand zwischen den Optionen “beliebig” oder 5.000, 100.000 bzw. 125.000 km wählen. Konkret bot der angeklagte Verkäufer unter der Kategorie “bis 5.000 km” einen Pkw mit der Überschrift “BMW 320 d Tou. Gesamt-KM 112.970 ATM-1.260 KM” an. Da der Gebrauchtwagen also unter einer falschen Kilometerstandskategorie aufgeführt wurde, sah die klagende Kaufinteressentin darin “eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs”. Aus diesem Grund hat sie auf Unterlassung geklagt. Vorinstanzen: Irreführende Handlung des Beklagten Das Landgericht Freiburg gab dieser Klage stattgegeben. Der Angeklagte hat daraufhin Berufung eingelegt, die das Oberlandesgericht Karlsruhe jedoch abwies. In der falschen Angabe sah das Gericht eine irreführende Handlung, wodurch sich der Anbieter einen relevanten Vorteil gegenüber seiner Mitbewerber verschaffe. BGH weist Klage ab Die Klage hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten zurückgewiesen. Die Angabe des Angeklagten sei zwar nicht korrekt, allerdings führe dies nicht zu einer Irreführung der Interessenten, denn der richtige Kilometerstand konnte ohne Weiteres der Überschrift des Inserats entnommen werden. Die Verbraucher wurden also keineswegs getäuscht. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2011; AZ: I ZR 42/10
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