Rechtsnews 16.07.2014 Christian R.

Kein Anspruch auf Videokamera an Haustür bei Gehbehinderung

Wie das Kammergericht Berlin entschieden hat, stellt eine Installation einer Videokamera eine Veränderung in baulicher Hinsicht gemäß § 554 a BGB dar. Demnach hat eine gehbehinderte oder bettlägerige Person keinen Anspruch auf eine Installation einer Videokamera, sofern der Person ein Türspion und eine Wechselsprechanlage zur Verfügung steht.

Mieter installierte ohne Zustimmung des Vermieters eine Videokamera

Hintergrund des Urteils war ein Mieter, der gehbehindert und bettlägerig war. Dieser installierte eine Videokamera an seiner Eingangstür. Seiner Ansicht nach war eine Kamera unausweichlich, da er aufgrund seiner Gehbehinderung durchschnittlich zwei Minuten benötigte, um zur Tür zu gelangen und durch den Türspion zu schauen. Damit er schneller sehen konnte, wer vor der Tür steht, installierte er die Kamera ohne den Vermieter vorab zu informieren und diesen nach Erlaubnis zu fragen.

Vermieter bestand auf eine Deinstallation der Kamera

Der Vermieter war mit der Installation der Videokamera nicht einverstanden. Er forderte den Mieter auf, die Kamera zu beseitigen. Dieser war jedoch der Ansicht, dass eine Videokamera nötig sei und ließ die Kamera installiert. Daraufhin legte der Vermieter Klage ein.

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Installation einer Videokamera stellt bauliche Veränderung dar

Das Berliner Kammergericht entschied zu Gunsten des Vermieters. Als Begründung gab das Gericht an, der Vermieter hätte seine Zustimmung zur Installation einer Videokamera nicht gegeben. Die Installation einer Kamera stellt jedoch eine bauliche Veränderung im Mietrecht dar, die vom Vermieter zugestimmt werden muss. Demnach hat der Vermieter Anspruch auf die Deinstallation der Kamera gemäß § 1004 Abs. 1 BGB.

Das Gericht teilte zudem mit, dass ein Anspruch auf eine Videokamera dann bestanden hätte, wenn dem Mieter keine Wechselsprechanlage und kein Türspion zur Verfügung gestanden hätte. Da er jedoch darüber verfügte, stellte die Installation der Videokamera lediglich eine Bequemlichkeit dar, die eine vorherige Zustimmung des Vermieters nötig gemacht hätte.

  • Quelle: Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.06.2009 – 8 U 245/08 –

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