Rechtsnews 18.10.2021 Alex Clodo

Kein An­spruch auf Ho­me-Of­fice aus der Schweiz

Durch die Corona Pandemie kam das „Home-Office“ für immer mehr Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Betracht. Dabei war die Arbeit für viele Arbeitnehmer auch sehr attraktiv. Gemütlich von zu Hause aus arbeiten, Spritkosten sparen und keine ewigen Fahrtwege mehr bis zum Arbeitsplatz. Beim Home-Office kann es aber auch vorkommen, dass ein Arbeitnehmer in einem anderen Land als im Land des Betriebsstandorts seine Arbeit verrichten will. Dieser Wunsch kann den Arbeitgeber jedoch vor einige Probleme stellen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich und für kurze Zeit im Ausland ist. Dabei können nämlich steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen aufkommen, die isch nach ausländischem und internationalem Recht richten. Die Aufklärung dieser Fragen kann für den Arbeitgeber enorme Kosten verursachen. Ist es daher zulässig, wenn der Arbeitgeber einen Antrag auf Home-Office im Ausland ablehnt?

Sachverhalt

Die Klägerin verrichtete seit Juni 2020 pandemiebedingt ihre Arbeit – vollständig und technisch störungsfrei – aus dem Home-Office in München heraus. Dann beantragte sie am 04.05.2021 die Erlaubnis zur Mitnahme von Handy und Notebook in die Schweiz für den Zeitraum 21.05.2021 bis 21.06.2021. Dabei gab sie auf Nachfrage an, dass sie in diesem Zeitraum ganz normal von der Schweiz aus arbeiten werde. Der Antrag wurde am 11.05.2021 abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass durch die dauerhafte Arbeit aus der Schweiz für die Beklagte Pflichten außerhalb der EU hinsichtlich Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht entstünden. Die Ablehnung bestätigte man am 18.05.2021 und am 19.05.2021.

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Entscheidung des Arbeitsgerichts München

Wie hat das Arbeitsgericht München entschieden? Die Klägerin hat keinen Anspruch ihre Arbeit für vier Wochen aus der Schweiz heraus erbringen zu dürfen.

Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzlichen Vorschriften festgelegt sind. Der Arbeitsvertrag enthält hinsichtlich des Arbeitsorts keine Bestimmungen, nach der die Klägerin ihre Arbeit auch aus dem Ausland erbringen dürfe. Auch aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung geht heraus, dass die mobile Arbeit aus dem Ausland nicht gestattet ist.

Gelegentliche und kurzzeitige Auslandstätigkeiten löst rechtlichen Klärungsbedarf aus. Dies richtet sich dabei meist nach ausländischem und internationalem Recht. Durch die kurzzeitige Arbeit im Ausland entstehen steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen. Es ist daher rechtlich ohne weiteres zulässig, wenn ein Arbeitgeber entscheidet, die mit der Klärung solcher Fragen verbundenen Kosten für Gutachten oder die Einholung rechtsverbindlicher Auskünfte nicht tragen zu wollen.

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Quellen:

Arbeitsgericht Mün­chen, Ur­teil vom 27.08.2021, 12 Ga 62/21

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