Rechtsnews 09.07.2012 Julia Brunnengräber

BRD muss Kosten für Kampfmittel-Räumung auf Flughafen Tegel erstatten

Das Gelände des Flughafens Berlin-Tegel war von Kampfmitteln belastet. Die Ursache dafür waren Luftangriffe während des Zweiten Weltkrieges. Entdeckt wurden die Kampfmittel im Jahr 2004, als Bauarbeiten der Berliner Flughafengesellschaft an einem Rollweg durchgeführt wurden. Daraufhin wurden die Kampfmittel geräumt. Wer aber kommt für die entstandenen Kosten auf? Das Land Berlin oder die Bundesrepublik Deutschland? Das BVerwG urteilte darüber.

Land bittet BRD um Kostenübernahme

Die Flächen des Flughafen Tegels befinden sich zum Teil im Besitz des Landes und zum anderen Teil im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Als die Kampfmittel gefunden wurden, beauftragte das Land ein Ingenieurbüro mit der Beprobung des Flughafengeländes, damit alle Kampfmittel unterschiedlicher Gefährlichkeit gefunden und geräumt werden konnten. Das Land bat daraufhin die BRD um Kostenerstattung. Die aber lehnte das ab.

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BRD muss Kosten für Kampfmittel-Räumung auf Flughafen Tegel erstatten erhalten

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BVerwG: BRD muss Kosten erstatten

Durch das Grundgesetz ist geregelt, dass der Bund Aufwendungen zum Auffinden und Räumen von Kampfmitteln zu erstattet hat, auch dann, wenn es sich um alliierte Kampfmittel handelt. Dies ist eine für verbindlich erklärte Staatspraxis. Die Kampfmittel wurden erst durch die Bauarbeiten gefunden und die unmittelbare Gefahr erst durch die Testfelduntersuchungen bekannt. Trotzdem waren die Maßnahmen, die das Land ergriff, notwendig und auch in ihrer Höhe angemessen. Der Bund muss die Kosten dafür übernehmen, so das Urteil. Es sind bezüglich des Flugbetriebes Mehrkosten entstanden. Die aber muss der Bund nicht begleichen. Auch für den Flughafen Tempelhof bestand der Verdacht der Kampfmittelbelastung, der sich aber nicht bestätigt hat. Da sich dort keine Gefahr ergab, muss der Bund auch hier nicht für Kosten aufkommen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2012, BVerwG 3 A 1.11

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