In einem Beschluss vom 19.07.2011 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass auch ausländische juristische Personen aus der Europäischen Union befugt sind, sich auf Grundrechte zu berufen. Nach Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz (GG) gelten Grundrechte auch für inländische juristische Personen, sofern diese ihrem Wortlaut nach auf sie anwendbar sind. Zwar sind juristische Personen aus dem Ausland nicht „inländisch“ im Sinne des Grundgesetzes, jedoch ist laut Bundesverfassungsgericht der Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 3 GG zu erweitern. Dies liegt insbesondere an den, durch die europäischen Verträge übernommenen, Verpflichtungen. Insbesondere berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht durch den erweiterten Anwendungsbereich das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, eine der wichtigsten Grundfreiheiten in den europäischen Verträgen.
Klage gegen Nachbildung von Designermöbel
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin eine GmbH nach italienischem Recht mit Sitz in Italien. Die GmbH nimmt in Lizenz die Urheberrechte des Möbeldesigners Le Corbusier wahr und produziert Möbel gemäß seiner Entwürfe.
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Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist Zigarettenherstellerin und richtete in einer Kunst- und Ausstellungshalle einer Zigarrenlounge mit Nachbildungen von Le Corbusier-Möbeln ein. Die Beschwerdeführerin klagte auf Unterlassung und gewann die Verfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht.
Verbot von Markenfälschungen erst bei Eigentumsübertragungen
Der Bundesgerichtshof teilte die Meinung der Vorinstanzen nicht, da das Aufstellen der Möbel weder das Verbreitungs- noch das Verwertungsverbot verletzte. Der BGH stützte sich hier auf eine Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).
Dieser hatte entschieden, dass eine Verbreitung nur dann vorliegt, wenn Eigentum übertragen wird. Mit dem bloßen Ausstellen der Möbel wird jedoch kein Eigentum übertragen – Die Möbel waren der Öffentlichkeit lediglich zum Gebrauch zugänglich gemacht worden.
Inlandsbezug für Grundrechtsträgerschaft nötig
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wurde als unbegründet zurückgewiesen. Allerdings entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Beschwerdeführerin auch als ausländische bzw. europäische juristische Person Trägerin von Grundrechten ist. Die Gleichstellung setzt voraus, dass die juristische Person einen Inlandsbezug hat. Hierfür genügt laut BVerfG ein Bezug zum Inland.
Dieser Bezug sei damit gegeben, dass die Beschwerdeführerin auch in Deutschland tätig ist. Daher muss bei der Auslegung des Urheberrechts auch der Art. 14 Abs. 1 GG berücksichtigt werden. Weiter führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshof verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
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Quellen:
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.09.2011, Az.: 1 BvR 1916/09
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/oeffentliche-unternehmen-eu-3117264
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