Im vorliegenden Beitrag wird die Frage aufgeklärt, ob eine Fördervereinbarung einen Darlehensvertrag darstellt. Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden.
Fördervereinbarung zahlt Studentin nicht vollständig zurück
Eine Studierende schloss im Jahr 2008 eine Fördervereinbarung ab. Daraufhin erhielt sie nachfolgend für 36 Monate einen monatlichen Betrag in Höhe von 200 Euro und einen Einmalbetrag in Höhe von 2.000 Euro. Die Förderung umfasste insgesamt einen Betrag in Höhe von 9.200 Euro. Die Rückzahlung der Förderung erfolgte im Jahr 2012.
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Die Studierende hatte sich dazu verpflichtet, für 84 Monate monatliche Zahlungen in Höhe von 8,7% des 12. Teils der Summe aller positiven Bruttoeinkünfte, die sie zukünftig aus einer Erwerbstätigkeit erhalten sollte, zu leisten. Dabei lag die Maximalbemessungsgrundlage bei 8.100 Euro. Diese Grundlage sollte sich nach dem Ablauf des ersten Jahres um jeweils 10% pro Jahr erhöhen. Sollte die Studentin arbeitslos sein, sollte die Zahlungspflicht nicht bestehen.
Die Studentin kam ihrer Zahlungspflicht bis Juni 2018 nach. Ab diesem Zeitpunkt hielt sie den Vertrag für sittenwidrig, da die Rückzahlungspflicht unter Zugrundelegung der Maximalbemessungsgrundlage und den Rückzahlungskonditionen dazu führen würde, dass sie über 61.000 Euro zurückzahlen müsse, obwohl sie nur 9.200 Euro erhalten habe.
Daher erhob sie Klage auf Rückzahlung der gezahlten Beträge. Das Landgericht Frankfurt am Main lehnte die Klage ab. Die Frau richtete sich dagegen mit einer Berufung.
Besteht ein Anspruch auf Rückzahlung?
Nach Abschluss der Berufung bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Entscheidung des Landgerichts. Nach Ansicht der Richter steht der Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge zu. Zunächst sei die Fördervereinbarung nicht als Darlehens- oder Verbraucherdarlehensvertrag gem. §488, §491 BGB zu werten, sondern als Vertrag sui generis. Die vertragsgemäß geschuldete inhaltliche Förderung durch die Beklagte stelle ein vertragsprägendes und deutlich über die für einen Darlehensvertrag typische reine Gebrauchsüberlassung des ausgezahlten Geldbetrags hinausgehende Leistung dar.
War die Vereinbarung sittenwidrig?
Weiterhin stellte sich die Frage, ob die Vereinbarung sittenwidrig gem. §138 Abs. 1 BGB ist. Nach Auffassung des Gerichts ist die Fördervereinbarung nicht sittenwidrig wegen eines besonders groben oder zumindest auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Beklagte habe zwar bis zu der vertraglich vereinbarten Maximalbemessungsgrundlage die Chance, ein Vielfaches des ausgezahlten Förderbetrags zurückzuerhalten. Andererseits trägt die Beklagte auch ein Totalverlustrisiko für den Fall der Arbeitslosigkeit der Geförderten.
Weiterhin hat die Beklagte neben der finanziellen Unterstützung auch ein umfangreiches inhaltliches Förderprogramm vor, welches in die Gesamtkalkulation des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung einfließt.
Was ist eine Fördervereinbarung?
Eine Fördervereinbarung ist ein Vertrag, bei dem eine Partei (der Förderer) einer anderen Partei (dem Begünstigten) eine finanzielle oder materielle Unterstützung gewährt, um ein bestimmtes Projekt oder eine bestimmte Tätigkeit durchzuführen. Eine Fördervereinbarung ist in der Regel kein Darlehensvertrag, da der Begünstigte die gewährte Unterstützung nicht zurückzahlen muss, es sei denn, er verstößt gegen die Bedingungen der Vereinbarung. Ein Darlehensvertrag ist ein Vertrag, bei dem eine Partei (der Darlehensgeber) einer anderen Partei (dem Darlehensnehmer) einen bestimmten Geldbetrag leiht, den der Darlehensnehmer mit Zinsen zurückzahlen muss. Ein Darlehensvertrag ist in der Regel ein zweiseitiger Vertrag, bei dem beide Parteien verpflichtet sind, ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen.
Fazit
Daher stellt eine Fördervereinbarung kein Darlehens- bzw. Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 488, 491 BGB dar, sondern ist ein Vertrag sui generis. Zudem ist die Fördervereinbarung nicht wegen der höheren Rückzahlungspflicht der Geförderten sittenwidrig.
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Quelle:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.02.2020 – 9 U 50/19
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