Rechtsnews 12.04.2012 Julia Brunnengräber

Löschung von Daten ehemaliger Arbeitnehmer im Internet

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat eine interessante Entscheidung zum Thema persönliche Daten im Internet gefällt. Das Internet vergisst bekanntlich nichts – vollständiges Löschen von Daten im Netz ist schwierig. Trotzdem gibt es zufriedenstellende Entfernungen von Daten, damit diese nicht mehr sichtbar sind.

Arbeitnehmerin verlangt Löschen persönlicher Daten von ehemaligem Arbeitgeber

Inhalt dieses Sachverhalts ist die Klage einer Arbeitnehmerin, die ihre Profildaten samt Foto von der Website des ehemaligen Arbeitnehmers gelöscht haben wollte. Kann sie dies fordern? Als sie, eine Rechtsanwältin, ehemals bei einer Steuerberater- und Anwaltssozietät eingestellt war, war sie damit einverstanden gewesen, dass ihr Profil – das heißt persönliche Daten samt Foto – Inhalt der Website ist zwecks Kundeninformation. Auch mit einem News Blog waren ihre Daten verbunden. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses wollte sie, dass ihre Daten nicht mehr auf der Website und im News Blog des ehemaligen Arbeitgebers zu finden sind. Von der News Blog Website wurden die persönlichen Daten jedoch nicht gelöscht – hiergegen klagte sie.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Löschung von Daten ehemaliger Arbeitnehmer im Internet erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Einstweilige Verfügung vor LAG erfolgreich

Mit einer einstweiligen Verfügung hatte die Klägerin vor dem LAG Hessen Erfolg. Das LAG entschied, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin gewahrt werden müsse und jegliche Löschung der persönlichen Daten durchaus von ihr eingefordert werden kann und das zu Recht. Zur weiteren Begründung: Der ehemalige Arbeitgeber darf nicht ihre persönlichen Daten zu Werbezwecken nutzen. Für Kunden, potentielle Kunden oder generell Internetnutzer entsteht der Eindruck, die Klägerin arbeite immer noch in der beklagten Sozietät. Die Klägerin käme dann in die Situation, mit Wettbewerbsnachteilen ihrerseits umgehen zu müssen. Potentielle Mandanten könnten Interesse an ihr als Rechtsanwältin finden, dann aber auf der Homepage der Sozietät landen, bei der sie gar nicht mehr tätig ist. Der ehemalige Arbeitgeber könnte also einen Nutzen daraus ziehen. Dem wirkt das LAG durch sein hiesiges Urteil entgegen. Außerdem kann der ehemalige Arbeitgeber keinerlei Interesse vorweisen, warum er die Daten weiterhin veröffentlichen sollte.

  • Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. März 2012, Az.: 19 SaGa 1480/11

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€