Rechtsnews 10.04.2026 Christian R.

BGH 2026:  Verlage haften für Falschberichte in Internetarchiven

Was der BGH am 31.03.2026 über Falschberichte in Internetarchiven entschieden hat und warum das Internetarchive jetzt verändert

Am 31. März 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil VI ZR 157/24 eine für Pressehäuser, Betroffene und Plattformen zentrale Frage präzisiert: Reicht es, eine falsche Tatsachenbehauptung nur auf der eigenen Website zu entfernen oder zu korrigieren, oder muss ein Verlag auch aktiv dafür sorgen, dass Kopien in fremden Archiven verschwinden?

Der Anlass war prominent und zugleich praxisnah: Eine Berichterstattung der Bild über Helene Fischer enthielt eine falsche Tatsachenbehauptung. Die Meldung verbreitete sich weiter, unter anderem über archivierte Fassungen im Internetarchiv, insbesondere über die bekannte Archivierungsfunktion der „Wayback Machine“. Der BGH stellt nun klar: Wer rechtswidrig veröffentlicht, kann verpflichtet sein, auf die Löschung auch bei Dritten hinzuwirken, jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen. Das ist für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ebenso bedeutsam wie für die redaktionelle Praxis und das Risikomanagement in Verlagen.

Wichtig ist dabei die Differenzierung: Nicht jede Wiederholung durch andere Medien wird dem Erstveröffentlichenden zugerechnet. Der BGH zieht Grenzen, die sowohl die Pressefreiheit (Artikel 5 Grundgesetz, GG) als auch die Zumutbarkeit für Verlage im Blick behalten.

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Der Fall in Kürze: Falschmeldung, Kopien, Archiv und die Frage der „Aufräumpflicht“

Ausgangspunkt war eine Onlineveröffentlichung aus dem Jahr 2022. Die beanstandete Information, wonach Helene Fischer ihr Kind im Rahmen einer Hausgeburt entbunden habe, war nach den Feststellungen in der Sache unzutreffend. Obwohl die Ursprungsseite geändert oder entfernt werden kann, bleiben im Internet häufig Spuren: Kopien, Zitate, Screenshots und archivierte Versionen. Genau hier setzt das Urteil an.

Der BGH hat die Pflicht zur Beseitigung falscher Tatsachenbehauptungen nicht auf den eigenen Verantwortungsbereich begrenzt. Unter dem Stichwort Internetarchiv wird nun juristisch deutlich: Der Anspruch auf Beseitigung kann es einschließen, dass der Verlag konkrete Dritte, die die rechtswidrigen Inhalte weiterhin im Original bereitstellen, zur Löschung auffordert. Es geht also nicht um eine Erfolgsgarantie, sondern um ein aktives, ernsthaftes und zumutbares „Hinwirken“.

Kern der Entscheidung: Der Beseitigungsanspruch über Falschberichte in Internetarchiven reicht bis zu Drittplattformen, aber nur unter klaren Bedingungen

Dogmatisch bewegt sich das Urteil im klassischen Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit. In der Praxis läuft es häufig auf einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch hinaus, der an eine rechtswidrige Beeinträchtigung anknüpft, typischerweise aus einer entsprechenden Anwendung von § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB sowie den Grundrechten (Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 GG).

Neu oder jedenfalls jetzt besonders klar herausgearbeitet ist: Der Anspruch kann mehr verlangen als das Löschen auf der eigenen Domain. Der Verlag kann verpflichtet sein, zusätzlich bei Drittanbietern vorstellig zu werden, wenn diese Drittanbieter den identischen rechtswidrigen Inhalt weiter öffentlich zugänglich halten. Der BGH begründet das mit der fortdauernden Beeinträchtigung, die aus der fortbestehenden Abrufbarkeit folgt.

Gleichzeitig setzt der BGH Hürden, die für die Praxis entscheidend sind:

  • Konkretheit: Der Betroffene muss regelmäßig konkrete Fundstellen benennen können, etwa URLs zu archivierten Seiten. Der Verlag muss nicht das gesamte Internet durchsuchen.
  • Zumutbarkeit: Das Hinwirken ist nur geschuldet, wenn es dem Verlag zumutbar ist. Zumutbarkeit wird insbesondere dann angenommen, wenn der Aufwand überschaubar ist und der Verlag nicht auf Verdacht recherchieren muss.
  • Adressatenkreis: Gemeint sind Drittplattformen, die den ursprünglichen Inhalt im Kern identisch weiterverbreiten, nicht jede eigenständige journalistische Folgeberichterstattung anderer Medien.
  • Keine Erfolgshaftung: Geschuldet ist das Tätigwerden, also eine ernsthafte Aufforderung und Nachverfolgung im üblichen Rahmen. Ob der Dritte tatsächlich löscht, liegt nicht vollständig in der Hand des Verlags.

Wichtiges „Nein“ des BGH: Keine Zurechnung beliebiger Folgeberichte anderer Medien

Besonders relevant ist die Abgrenzung bei Falschberichten in Internetarchiven: Viele Betroffene wünschen, dass nach einer Falschmeldung auch alle späteren Berichte anderer Presseorgane verschwinden, die die ursprüngliche Nachricht aufgegriffen haben. Der BGH macht hier deutlich, dass der Erstveröffentlichende grundsätzlich nicht für eigenständige Folgeberichterstattungen anderer Presseorgane verantwortlich ist, wenn diese die Information im Rahmen eines eigenen Beitrags verbreiten. Dann ist das fremde Medium selbst Störer oder Verantwortlicher, mit eigener presse und haftungsrechtlicher Bewertung.

Damit schützt der BGH die Pressefreiheit und verhindert eine uferlose Kettenhaftung. Gleichzeitig bleibt es Betroffenen unbenommen, gegen das jeweilige Folgemedium direkt vorzugehen, wenn dort ebenfalls eine rechtswidrige Tatsachenbehauptung verbreitet wird.

Was bedeutet „Hinwirken“ in der Praxis: Inhalt, Form und Nachweis

Für Verlage stellt sich sofort die Frage: Was genau müssen wir tun, um dem Urteil zu Falschberichten in Internetarchiven zu genügen? Der BGH spricht nicht von einer Pflicht, die Löschung „zu erzwingen“. Praktisch dürfte ein belastbarer Mindeststandard wie folgt aussehen:

  1. Dokumentation: Erfassung der beanstandeten Passagen, Datum, betroffene URL, Archiv URL. Speicherung als Screenshot und PDF zur Beweissicherung.
  2. Kontaktaufnahme: Formulierte Löschaufforderung an den Betreiber der Drittplattform mit Verweis auf die Rechtswidrigkeit, idealerweise unter Beifügung einer Entscheidung oder einer anwaltlichen Begründung.
  3. Fristsetzung: Angemessene Frist zur Reaktion und Umsetzung. Eine zu kurze Frist wirkt unprofessionell, eine zu lange lässt die Beeinträchtigung fortdauern.
  4. Nachfassen: Erinnerung bei ausbleibender Reaktion. Bei großen Plattformen gehören Ticketnummern und standardisierte Prozesse dazu.
  5. Transparenz intern: Ablage im CMS oder Compliance System, damit sich Redaktion, Rechtsabteilung und IT abstimmen können.

Je besser ein Verlag diesen Prozess standardisiert, desto geringer wird das Risiko weiterer Verfahren und desto schneller lässt sich die fortdauernde Beeinträchtigung reduzieren.

Abgrenzung zur DSGVO: „Recht auf Vergessenwerden“ und presserechtliche Besonderheiten

In Debatten rund um Archive fällt häufig das Stichwort „Recht auf Vergessenwerden“ nach der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO). Das BGH Urteil VI ZR 157/24 ist primär persönlichkeitsrechtlich und presserechtlich geprägt, nicht als reines Datenschutzurteil angelegt. Dennoch überschneiden sich die Themen:

  • Bei Presseveröffentlichungen können datenschutzrechtliche Privilegierungen greifen, wenn die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken erfolgt.
  • Unabhängig davon bleibt eine falsche Tatsachenbehauptung regelmäßig rechtswidrig, weil sie nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse gedeckt ist.
  • Die Frage ist dann weniger „dürfen Daten verarbeitet werden“, sondern „muss eine rechtswidrige fortdauernde Beeinträchtigung beseitigt werden“.

Für Betroffene ist das Urteil deshalb praktisch oft schneller nutzbar als komplexe DSGVO Argumentationen: Es adressiert konkrete Abrufbarkeit rechtswidriger Inhalte, gerade in Archivsystemen, die sich der dynamischen Korrektur entziehen.

Praktische Tipps für Betroffene: So erhöhen Sie die Chancen auf schnelle Bereinigung

Wenn Sie selbst von einer falschen Onlineberichterstattung betroffen sind, hängt der Erfolg stark davon ab, wie gut Sie die Fortwirkung belegen. Diese Schritte helfen:

  • Beweise sichern: Screenshots der Ursprungsseite und der Archivkopie, inklusive URL und Datum.
  • Konkrete Fundstellen liefern: Listen Sie archivierte URLs auf. Ohne konkrete Links wird der Verlag sich häufig auf fehlende Auffindbarkeit berufen können.
  • Primär den Erstveröffentlicher adressieren: Fordern Sie Korrektur oder Löschung auf der Ursprungsseite und gleichzeitig das Hinwirken auf Drittarchive, sofern identische Kopien existieren.
  • Parallelstrategie: Wenn andere Medien eigenständig weiterberichten, prüfen Sie gesonderte Ansprüche gegen diese Anbieter.
  • Fristen und Ton: Setzen Sie realistische Fristen und formulieren Sie sachlich. Das erleichtert auch spätere gerichtliche Schritte.

Praktische Tipps für Verlage und Redaktion: Checkliste nach einer Falschmeldung

Für Medienunternehmen ist das Urteil ein Anlass, interne Prozesse zu schärfen. Eine praxistaugliche Checkliste:

  • Fehlerkultur im CMS: Korrekturhinweise so gestalten, dass sie nachvollziehbar und auffindbar bleiben.
  • URL Inventar: Bei streitigen Artikeln interne Liste aller Varianten, AMP Seiten, syndizierte Feeds und Spiegelungen.
  • Archiv Monitoring: Bei bedeutenden Fällen gezielt prüfen, ob Archivkopien existieren, wenn der Betroffene konkrete Hinweise liefert.
  • Standardisierte Notice: Vorlagen für Löschaufforderungen an Plattformen und Archive, inklusive juristischer Begründung.
  • Kommunikation: Redaktion, Legal und PR abstimmen, um widersprüchliche Aussagen zu vermeiden.

So wird aus einer reaktiven Einzelfalllösung ein planbarer Compliance Prozess, der Risiken reduziert und zugleich die Glaubwürdigkeit stärkt.

Übersicht: Wer muss was tun und wo liegen die Grenzen (Tabelle)

Akteur Typische Pflicht nach VI ZR 157/24 Praktisches Beispiel Grenze
Erstveröffentlichender Verlag Löschen oder berichtigen auf eigener Seite, zusätzlich Hinwirken auf Löschung identischer Kopien bei Drittarchiven, wenn konkrete URLs vorliegen Löschaufforderung an Archivbetreiber für eine Wayback Machine Snapshot URL Keine Pflicht zur Internet Vollrecherche, keine Erfolgshaftung
Drittarchiv Betreiber Reagiert auf Notice, prüft Rechtswidrigkeit und löscht oder sperrt nach eigenem Verfahren Entfernung eines Snapshots nach begründeter Meldung Eigene rechtliche Bewertung, teils Sitz im Ausland, Verfahren und Fristen variieren
Andere Medien mit Folgebericht Eigene Verantwortlichkeit für eigenen Artikel, keine automatische Zurechnung zum Erstveröffentlicher Artikel, der sich auf die Ursprungsmeldung bezieht und sie wiederholt Anspruch richtet sich gegen dieses Medium, nicht pauschal gegen den Erstveröffentlicher
Betroffene Person Darlegung der Rechtswidrigkeit, Bereitstellung konkreter Fundstellen, Beweissicherung URL Liste mit Archivlinks und Screenshots Ohne konkrete Links sinkt die Durchsetzbarkeit des „Hinwirkens“

Fazit: Mehr Verantwortung nach der Veröffentlichung, aber keine grenzenlose Haftung

Das BGH Urteil vom 31.03.2026 (VI ZR 157/24) verschiebt den Fokus von der reinen Korrektur auf der eigenen Website hin zur realen Fortwirkung im Netz. Wer eine rechtswidrige falsche Tatsachenbehauptung veröffentlicht, kann verpflichtet sein, auch gegenüber Drittarchiven aktiv zu werden, wenn die identische Ursprungsfassung dort weiterhin abrufbar ist und der Betroffene konkrete Fundstellen benennt. Zugleich bleibt die Haftung begrenzt: Verlage müssen nicht das ganze Internet säubern und haften nicht pauschal für eigenständige Folgeberichte anderer Medien. Für Betroffene bedeutet das Urteil mehr Durchsetzungskraft. Für Verlage bedeutet es, dass Fehlerkorrektur heute auch ein professionelles „Nachsorge Management“ umfasst.

Rechtlicher Hinweis

Haftungsausschluss: Die Inhalte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle Prüfung des Einzelfalls.

Keine Rechtsberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

Wenn Sie Unterstützung benötigen, finden Sie passende Hilfe über einen
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Dieser Artikel wurde mit Hilfe von KI erstellt.


Quellen und weiterführende Hinweise (Auswahl):

 

 

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