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Rechtsnews 21.05.2023 Alex Clodo

BGH: Frau wird nach Insulin-Überdosis freigesprochen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem aktuellen Urteil zu entscheiden, ob eine Frau, die ihrem schwer kranken Mann auf dessen Wunsch nach der Einnahme von Tabletten, eine tödliche Dosis Insulin gespritzt hat, sich wegen Tötung strafbar gemacht haben könnte. Wie entschied der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall? All das erfahren Sie hier!

Insulin-Überdosis willentlich gespritzt

Wie stellte sich der Sachverhalt dar? Der seit Jahren kranke Mann hat zunächst eigenständig Tabletten genommen. Diese Tabletten sollten ihn schon töten. Um aber auf Nummer sicher zu gehen, habe der Mann seine Frau dazu gebeten, eine Überdosis Insulin zu spritzen. Das Insulin habe vor allem “der Sicherstellung des Todeseintritts” gedient. Der Mann sei auch noch eine Weile bei Bewusstsein gewesen und hätte darum bitten können, dass der Notruf gewählt wird. Infolge der Tabletten und des Insulins verstarb der Mann.

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BGH: Frau wird nach Insulin-Überdosis freigesprochen erhalten

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BGH sieht Todesbestimmung bei Ehemann

Im Fall wertete der BGH das Geschehen als einen einheitlichen lebensbeendenden Akt, über dessen Ausführung allein der Mann bestimmte. Laut Aussagen des Gerichts hat die Frau ihm das Insulin gespritzt, weil ihm das wegen seiner krankheitsbedingten Beeinträchtigungen schwergefallen sei.

Daher habe sie ihren Mann nicht durch aktives Tun getötet. Es handelt sich vielmehr um eine straflose Beihilfe zum Suizid, weil der Sterbewillige bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal gehabt habe. Der Bundesgerichtshof bezog sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Selbsttötung.

LG verurteilte wegen Tötung auf Verlangen

Im Fall hatte das Landgericht Stendal (LG) die Frau im November 2o2o wegen Tötung auf Verlangen zu einem Jahr Gefängnis auf Bewährung verurteilt. Die Richter waren der Ansicht, dass ihr Mann sein Leben in ihre Hand gelegt habe. Der BGH erklärte jedoch, dass dies wegen den Besonderheiten des Falles nicht gerecht wird.

Da der Mann seit vielen Jahren unter verschiedenen Krankheiten und großen Schmerzen litt, äußerte er oft den Wunsch, sterben zu wollen. An dem Sterbetag des Mannes nahm er zunächst alle im Haus verfügbaren Medikamente ein und bat dann seine Ehefrau, ihm alles vorrätige Insulin zu spritzen, was diese auch tat. Er starb an Unterzuckerung infolge der hohen Dosis Insulin.

Weiterhin waren die eingenommenen Tabletten ebenfalls dazu geeignet gewesen, ihn zu töten, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt, so der Bundesgerichtshof. Nach Ansicht der Richter sei es letztlich dem Zufall geschuldet, dass das Insulin seinen Tod verursachte, während die Medikamente ihre tödliche Wirkung erst zu einem späteren Zeitpunkt entfaltet hätten. Auf Bitten der Frau hatte ihr Mann seine Haltung schriftlich dokumentiert.

Daher hat der Bundesgerichtshof die Frau freigesprochen, die ihrem bettlägerigen Ehemann auf dessen Wunsch eine tödliche Überdosis Insulin gespritzt hatte.

Wie ist die aktuelle Rechtslage beim selbstbestimmten Töten?

Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ist Ausdruck der personalen Autonomie und schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26. Februar 2020 entschieden. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung nach § 217 StGB wurde für verfassungswidrig erklärt, da es die Möglichkeit der assistierten Selbsttötung faktisch unmöglich macht.

Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben bedeutet jedoch nicht, dass jeder einen Anspruch auf Suizidbeihilfe hat. Die Entscheidung, Suizidbeihilfe zu leisten oder nicht, ist eine Gewissensentscheidung nach Art. 4 Abs. 1 GG und kann nicht erzwungen werden. Niemand darf zur Suizidhilfe verpflichtet werden.

Die Rechtslage zur Suizidbeihilfe ist daher nicht eindeutig und kann je nach Einzelfall unterschiedlich sein. Es gibt verschiedene Formen der Suizidhilfe, wie die aktive Sterbehilfe, die passive Sterbehilfe, die indirekte Sterbehilfe und die Beihilfe zum Suizid, die unterschiedlich beurteilt werden können. Die damit verbundenen rechtlichen Fragen sind vielfältig und komplex. Sie betreffen unter anderem die Grenzen der Selbstbestimmung, die Rolle von Ärzten und Vereinen, ethisch-moralische Aspekte des Lebensschutzes und die gesellschaftlichen Folgen einer Liberalisierung der Suizidhilfe.

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Quellen:

BGH, Az. 6 StR 68/21

https://www.tagesschau.de/inland/bgh-urteil-105.html?fbclid=IwAR1H3h9Azzn7RfDsB9lFvQxmcKV0a_RZFfOpYRB0mcx1bjlux5dUSmXkjJQ 

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