Rechtsnews 03.02.2012 Julia Brunnengräber

IHK-Forderung nach Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige von BVerwG abgelehnt

Das BVerwG hatte sich damit auseinanderzusetzen, wie lange Sachverständige, die öffentlich bestellt und vereidigt sind, in ihrem Bereich arbeiten dürfen. Ist es zulässig, hierbei eine Höchstaltersgrenze festzulegen?

Der konkrete Sachverhalt

Das hatte die Industrie- und Handelskammer (IHK) vor – eine Höchstaltersgrenze empfand sie als sinnvoll. Konkret ging es um einen Sachverständigen, der bis zu seinem 68. Lebensjahr bestellt war. Nach der Sachverständigenordnung (SVO) der IHK ist bei 68 Jahren eine Grenze gesetzt. Seine Bestellung konnte auf seinen Wunsch hin verlängert werden bis zum Alter von 71. Doch auch als er dieses Alter erreicht hatte, wollte er seine Tätigkeit weiter ausüben. Die IHK lehnte das aber ab. Er ging vor Gericht, wollte diese Entscheidung nicht hinnehmen und auf weitere Bestellung klagen.

Die Entscheidung der Vorinstanzen

Die Vorinstanzen aber, auch das Bundesverwaltungsgericht, sprachen der IHK Recht zu. Der Kläger hatte zunächst keinen Erfolg, sein Begehren durchzusetzen. Dann aber hob das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung auf und wies das BVerwG erneut zur Entscheidung auf.

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Entscheidung des BVerwG

Als entscheidend erwies sich schließlich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). So gesehen wird eine Altersgrenzenfestsetzung zur Benachteiligung und somit zur Unzulässigkeit. Die Folge dieser Auffassung ist es, dass sie unwirksam zu sein hat. Zwar gibt es zum Beispiel den §8 des AGG. Durch diesen ist festgelegt, was es rechtfertigen könnte, eine Altersgrenze aufzustellen und geltend zu machen. Er wäre demnach zu fragen, ob besondere Anforderungen vorliegen, die nur Jüngere erfüllen können. Das sieht das Gericht hier nicht gegeben. Auch das Unionsrecht wurde hinzugezogen. Innerhalb der EU gilt die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG und genauer Art. 2, Abs. 5. Dieser beinhaltet den Sicherheitsvorbehalt. Aber auch Sicherheitsbedenken können in diesem Fall zurückgewiesen werden. Wäre der Kläger in Bereichen der öffentlichen Sicherheit zuständig könnten solche Bedenken ins Gewicht fallen. „Verhütung von Straftaten“ und „Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“ wären Bereiche der öffentlichen Sicherheit, laut Pressemitteilung des BVerwG. Er aber ist in folgenden EDV-Bereichen tätig: In den Sachgebieten „EDV im Rechnungswesen und Datenschutz“ und „EDV in der Hotellerie“. Auf seinem Gebiet darf er nun auch weiter als Sachverständiger tätig sein. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2012, Az.: BVerwG 8 C 24.11

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