Urlauber können nicht verlangen, dass der hoteleigene Strand penibel und umfassend gereinigt wird. Kleine, kaum sichtbare Gegenstände müssen nicht beseitigt werden. Das Amtsgericht Karlsruhe (Az.: 7 C 64/07) wies die Klage einer Urlauberin zurück, die am Strand des Hotels in eine Spritze getreten war. Sie befürchtete diese sei von Drogenabhängigen benutzt worden. Sofort nach dem Urlaub ging sie mehrmals zu einem Arzt, um z.B. eine Aids-Infektion ausschließen zu können. Sie klagte gegen den Veranstalter, weil dieser seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei. Dies ist nicht der Fall, urteilte das Amtsgericht Karlsruhe. Die Gefahr am Strand in kleine und schwer erkennbare Gegenstände zu treten sei durch umsichtiges Verhalten beherrschbar. Der Vorwurf, am Strand seien Drogen gehandelt und konsumiert worden, habe sich überdies nicht beweisen lassen. Quelle:
- az-online.de “Hoteleigener Strand muss nicht penibel gereinigt werden”
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Hoteleigener Strand muss nicht umfassend gereinigt werden erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.