Hitzefrei – ein Wort, das viele aus der Schulzeit kennen. Aber wie sieht es im Arbeitsrecht aus? Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf „Hitzefrei“, wenn im Büro, auf der Baustelle oder in der Werkstatt unerträgliche Temperaturen herrschen? In diesem ausführlichen Ratgeber erhalten Sie Schritt für Schritt alle relevanten Informationen, praxisnahe Beispiele, Handlungsempfehlungen und eine juristische Einordnung nach deutschem Recht.
Inhaltsverzeichnis
- Was bedeutet „Hitzefrei“ im Arbeitsrecht?
- Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Hitzefrei?
- Welche Temperaturgrenzen gelten am Arbeitsplatz?
- Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei Hitze?
- Was können Arbeitnehmer bei extremer Hitze tun?
- Drei Beispiele aus der Praxis
- Hindernisse in der Praxis: Was kann schiefgehen?
- Konkrete Handlungsempfehlungen
- Passender Fachanwalt: Arbeitsrecht
- Geprüfte Gesetzeslinks
Was bedeutet „Hitzefrei“ im Arbeitsrecht?
Im Arbeitsrecht existiert der Begriff Hitzefrei nicht als eigenständiger Rechtsbegriff. Anders als in Schulen, wo Schüler ab bestimmten Temperaturen vom Unterricht befreit werden können, gibt es für Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch, die Arbeit wegen Hitze niederzulegen. Allerdings gibt es Regelungen zum Arbeitsschutz, die bei hohen Temperaturen greifen.
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Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Hitzefrei?
Nein, es gibt keinen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch auf Hitzefrei. Aber: Die Arbeitsstättenregel ASR A3.5 zur Raumtemperatur gibt Orientierung. Sie legt fest, dass ab einer Raumtemperatur von 26 °C Maßnahmen zur Abkühlung getroffen werden sollen – ab 35 °C ist der Raum ohne geeignete Maßnahmen als nicht mehr geeignet zum Arbeiten.
Welche Temperaturgrenzen gelten am Arbeitsplatz?
- Bis 26 °C: Keine besonderen Maßnahmen nötig.
- Ab 26 °C: Arbeitgeber sollte Maßnahmen ergreifen (z. B. Ventilatoren, Lockerung der Kleiderordnung).
- Ab 30 °C: Muss Maßnahmen ergreifen (z. B. Gleitzeitregelung, Bereitstellung von Getränken).
- Ab 35 °C: Arbeitsraum ist nicht geeignet – Arbeitsaufnahme nur mit Schutzmaßnahmen oder gar nicht.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei Hitze?
Nach § 618 BGB, § 3 ArbSchG und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) muss der Arbeitgeber für Sicherheit und Gesundheitsschutz sorgen. Dazu zählen z. B.:
- Bereitstellung von Trinkwasser
- Lüftungssysteme (Klimaanlagen, Ventilatoren)
- Anpassung der Arbeitszeit (Gleitzeit, früher Feierabend)
- Verringerung körperlich anstrengender Tätigkeiten
Was können Arbeitnehmer bei extremer Hitze tun?
Arbeitnehmer sollten zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat suchen. Folgende Schritte sind möglich:
- Gefährdungsanzeige schreiben (schriftlich mitteilen, dass die Gesundheit gefährdet ist)
- Gesundheitsbedingte Krankmeldung, falls Symptome auftreten
- Kontakt mit dem Arbeitsschutzbeauftragten oder der Aufsichtsbehörde
Drei Beispiele aus der Praxis
- Beispiel 1: Büro ohne Klimaanlage bei 33 °C
Ein IT-Mitarbeiter meldet über den Betriebsrat, dass die Temperatur dauerhaft über 30 °C liegt. Nach Rücksprache stellt der Arbeitgeber Ventilatoren bereit und ermöglicht Gleitzeit. - Beispiel 2: Bäckerei mit 38 °C
Eine Angestellte zeigt Kreislaufprobleme. Der Arzt schreibt sie krank. Die Arbeitsschutzbehörde prüft den Fall, der Arbeitgeber wird zur Installation einer Belüftung verpflichtet. - Beispiel 3: Baustelle ohne Schatten
Ein Bauarbeiter arbeitet in der Mittagshitze. Nach einer Gefährdungsanzeige werden Pausenregelungen angepasst, Sonnenschutzzelte bereitgestellt und der Arbeitsbeginn auf 6 Uhr vorverlegt.
Hindernisse in der Praxis: Was kann schiefgehen?
Hindernis | Folge | Handlungsempfehlung |
---|---|---|
Kein Betriebsrat vorhanden | Keine Vertretung der Interessen | Direkte Kommunikation mit dem Arbeitgeber oder Gewerkschaft suchen |
Angst vor Jobverlust bei Beschwerde | Mitarbeiter schweigen, obwohl sie gefährdet sind | Gefährdungsanzeige anonymisiert über externe Stellen einreichen |
Unklare Temperaturmessung | Diskussion über tatsächliche Bedingungen | Dokumentieren mit Thermometer, Fotos, Uhrzeit |
Konkrete Handlungsempfehlungen
- Temperatur regelmäßig dokumentieren (Uhrzeit, Ort, Messgerät)
- Maßnahmen beim Arbeitgeber anregen: freie Kleidung, Wasser, Ventilatoren
- Bei fehlender Reaktion: schriftliche Gefährdungsanzeige verfassen
- Bei gesundheitlichen Problemen: Arzt aufsuchen, ggf. krankmelden
- Gewerkschaft oder Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren
Passender Fachanwalt: Arbeitsrecht
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Geprüfte Gesetzeslinks
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers
- § 618 BGB – Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
- ASR A3.5 – Raumtemperatur (PDF)
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