Wie sich vor Gericht herausstellte, ist sowohl beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz als auch beim Rückwärtsausfahren aus Parklücken höchste Vorsicht geboten. Fährt ein Fahrzeug rückwärts auf dem Parkplatzgelände oder selbst in eine Parklücke ein und kollidiert dabei mit einem ebenfalls rückwärts ausfahrenden Fahrzeug, können beide Fahrer zur Verantwortung für die Kollision und den dabei entstandenen Schaden gezogen werden. Dahingehend fiel eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aus.
11.000 Euro Sachschaden durch Kollision beim Rückwärtsfahren
Eine Fahrzeugführerin fuhr auf einer Fahrbahn vor den Parkboxen rückwärts, mit der Absicht einen Parkplatz zu finden und einzuparken. Gleichzeitig aber fuhr ein Fahrzeug aus einer Parklücke heraus – ebenfalls rückwärts. Dieses fuhr auf das auf der Fahrbahn rückwärts fahrende Fahrzeug auf, wodurch ein Sachschaden von 11.000 Euro an diesem Wagen entstanden ist. Die Besitzerin dieses Autos war der Meinung, die Frau, die mit ihrem Pkw auf den ihrigen aufgefahren war, müsse die volle Verantwortung für diesen Unfall übernehmen. Über die Verantwortlichkeit hatte schließlich das OLG zu bestimmen.
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OLG: Hälftige Schadensteilung für beide Verkehrsteilnehmer aufgrund beiderseitigem Zurücksetzen
Das OLG betonte zunächst, dass der Verkehrsteilnehmer, der rückwärts in Richtung Fahrbahn ausparken will, besonders vorsichtig sein muss. Für ihn gelten erhöhte Sorgfaltsanforderungen, da hinter ihm auf der Fahrbahn Autos fahren. Das hat die Verkehrsteilnehmerin beim Rückwärtsausparken nicht genügend getan, entschied das OLG, denn es war schließlich zur Kollision gekommen. Allerdings entschied das OLG, dass von einem Mitverschulden des anderen Verkehrsteilnehmers auszugehen sei. Dieser habe nämlich auch zurückgesetzt und damit seien Gefahren verbunden. Daher urteilte das OLG, es liege ein Mitverschulden dieser Fahrerin vor. Das heißt, beide tragen die Verantwortung für den Unfall. Dementsprechend hat das OLG entschieden, dass die Schadensteilung hälftig sein soll. Quelle:
- Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Oktober 2012, Az.: I-9 U 32/12
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