In Bayern gibt es die Möglichkeit, Kennzeichen von Fahrzeugen automatisiert zu erfassen. Das dient dem polizeilichen Datenabgleich. Ist das aber erlaubt oder sollte der Freistaat Bayern das nicht vielmehr unterlassen? Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Angelegenheit und fällte ein Urteil hierzu.
Bayern setzt Kennzeichenerfassungsgeräte ein
Im Mittelpunkt dieses Falles standen Kennzeichenerfassungsgeräte, die der Freistaat Bayern einsetzte; und dies schon seit dem Jahr 2006. Davon gibt es stationäre Geräte, die vor allem an Autobahnen angebracht sind, sowie mobile Geräte, die das Landeskriminalamt einsetzt. Finden etwa große Veranstaltungen wie internationale Fußballturniere oder Ähnliches statt, werden sie genutzt. Diese funktionieren so, dass eine Kamera bei fahrenden Fahrzeugen das Kennzeichen mittels Infrarotblitz erfassen kann. Die integrierte Software kann die Zahlen auslesen und an einen bestimmten Computer weiterleiten. Dort werden die Daten, also die Ziffern der Kennzeichen, mit denen aus Fahndungsdateien abgeglichen.
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Automatisierte Kennzeichenerfassung in Bayern erhalten
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Mann fordert Unterlassung
In diesem konkreten Fall hatte ein Mann aus Bayern geklagt, der außerdem in Österreich einen Wohnsitz hat. Mit dem Auto war er in Bayern unterwegs. Er ging vor Gericht, weil er die Unterlassung einer solchen automatischen Kennzeichenerfassung forderte. Er fand, dass durch dieses Vorgehen mittels dieser Technik sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt werde. Da er vor den gerichtlichen Vorinstanzen keinen Erfolg hatte und er das nicht hinnehmen wollte, ging die Sache vor das Bundesverwaltungsgericht.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Freistaat Bayern muss es daher nicht unterlassen, die Kennzeichen in dieser automatisierten Form zu erfassen. Das Gericht erklärte, dass keine „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ dafür vorliegt, dass hier ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht vorliegt, welches zum Persönlichkeitsrechts gehört. Das liegt daran, dass Daten, die abgeglichen werden und bei denen keine Übereinstimmung mit Fahndungsdaten vorliegen, anonym bleiben und außerdem nach der Prüfung gelöscht werden. Ein Personenbezug wird dann nicht hergestellt.
- Quelle: Pressemitteilung vom 22. Oktober 2014, Az.: BVerwG 6 C 7.13
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