Nicht jeder Beruf ist ungefährlich. Polizisten haben regelmäßig mit Widerstand und gewalttätigen Reaktionen zu kämpfen. Sie dürfen eine Waffe zur Selbstverteidigung mit sich führen. Aber nicht nur Polizisten fühlen sich ohne eine Waffe unsicher. Auch ein Gerichtsvollzieher wollte bei seiner Berufsausübung eine Waffe mit sich tragen. Das VG Stuttgart wies seine Klage 2011 ab. Dieser klagte auf Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen sowie zum Führen von Waffen. Nach den Richtern hat ein Gerichtsvollzieher keine Berechtigung zum Waffenbesitz.
Gewaltdrohungen bei der Zwangsvollstreckung
Seit dem Jahr 2003 ist der Kläger für das Land Baden-Württemberg als Gerichtsvollzieher tätig. Im Mai 2008 beantragte er vergeblich die Erteilung eines Waffenscheins zum dienstlichen Gebrauch beim Justizministerium. Der Kläger behauptete, in jüngster Zeit hätte man ihm mehrfach körperliche Gewalt beim Durchsetzen der Zwangsvollstreckung angedroht. Auch würde er immer öfter beleidigt und habe Probleme mit angetrunkenen Schuldnern. Der Kläger war der Meinung, er sei wegen diesen aggressiven Vorfällen auf eine Schusswaffe zur Selbstverteidigung angewiesen.
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Gerichtsvollzieher hat keine Berechtigung zum Waffenbesitz erhalten
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Waffenberechtigung nur, wenn Berufsgruppe erheblich gefährdet ist
Das VG Stuttgart führte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen. Die einschlägigen Normen des Waffengesetzes sehen vor, dass Personen, die aufgrund ihrer wahrzunehmenden hoheitlichen Tätigkeiten erheblich gefährdet sind, eine solche Bescheinigung erteilt wird. Das VG Stuttgart betonte jedoch, dass die Berufsgruppe der Gerichtsvollzieher nicht mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sei. Die durch den Kläger vorgetragenen Vorfälle seien nur Einzelfälle und nicht die Regel. Eine allgemeine Gefährdung für die Berufsgruppe der Gerichtsvollzieher lasse sich hieraus nicht ableiten.
Nach einer vom Justizministerium initiierten Umfrage in 12 Bundesländern wurden Bescheinigungen dieser Art nur in Bayern (4,5 % der Gerichtsvollzieher) und in Baden-Württemberg (2,47 %) erteilt. Der Kläger verpasste es allerdings Umstände darzulegen, die eine erhebliche Gefährdungslage begründen könnten. Auch konnte er nicht glaubhaft vermitteln, dass eine Waffe notwendig ist, um Gefährdungen zu mindern. Bei potentiell besonders gefährlichen Vollstreckungen hat ein Gerichtsvollzieher stets die Möglichkeit Polizeikräfte zur Unterstützung anzufordern oder die Zwangsvollstreckung abzubrechen. Auch muss ein Gerichtsvollzieher eine Vollstreckung nicht um jeden Preis durchführen. Die Nötigung eines Schuldners durch eine Schusswaffe wäre unzulässig. Zu diesem Zweck könne eine Bescheinigung also auch nicht ausgestellt werden.
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Quellen und Links:
- https://beck-online.beck.de/Print/CurrentDoc?vpath=bibdata/reddok/becklink/1017165.htm&printdialogmode=CurrentDoc&hlword=
- Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 14.11.2011, Az.: 5 K 521/10
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