Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich damit zu beschäftigen, ob E-Zigaretten – elektronische Zigaretten, die aber nikotinhaltige Flüssigkeiten, die auch Liquids genannt werden, Medizinprodukte sind. Diese Liquide werden verdampft und im Zuge dessen inhaliert.
Sind E-Zigaretten Arzneimittel?
Konkret ging es um ein Geschäft, in dem E-Zigaretten und entsprechendes Zubehör verkauft wurden. Die beklagte Stadt verlangte von dem Ladenbetreiber dies zu unterlassen, weil sie der Meinung war, dass dies nicht gestattet werden dürfte, da E-Zigaretten Arzneimittelprodukte seien. Ist dies wirklich so? Das Bundesverwaltungsgericht musste diese Frage klären, damit festgestellt werden konnte, ob der Ladenbetreiber die Produkte verkaufen darf oder nicht.
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Gelten für E-Zigaretten arzneimittelrechtliche Vorschriften? erhalten
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BVerwG: Arzneimittelrechtliche Vorschriften gelten nicht
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte, dass die nikotinhaltigen Liquids keine Arzneimittel sind. Die Liquids heilen nämlich nicht, verhüten nicht vor Krankheiten und lindern auch keine Beschwerden. Sie eignen sich zudem nicht in therapeutischer Hinsicht. Es wurde nicht wissenschaftlich bewiesen, dass sie eine Zigaretten-/Nikotin-Entwöhnung positiv begünstigen. Sie sind ein Genussmittel. Das bedeutet, dass auch die arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen Vorschriften nicht für E-Zigaretten gelten. Eine Revision erfolgte zwar, wurde jedoch nicht zugelassen.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2014, Az.: BVerwG 3 C 25.13
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