Rechtsnews 25.06.2015 Christian R.

Keine Busfahrt mit E-Scooter

Im öffentlichen Nahverkehr gehört es zum Alltag, dass körperlich eingeschränkte Personen mit ihren Rollstühlen an der Fahrt teilnehmen. Seit den letzten Jahren sind jedoch vermehrt sogenannte E-Scooter in Gebrauch, deren Fahrern immer häufiger mit Mitfahrt in Linienbussen verweigert wird. Grund dafür ist eine durch den Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) in Auftrag gegebenen Untersuchung der Gefährdungspotenziale, die bei der Beförderung von E-Scootern in Linienbussen entstehen können. E-Scooter sind elektrisch betriebene Fahrzeuge, die größer und schwerer als normale Rollstühle sind und eine Geschwindigkeit zwischen sechs und fünfzehn Stundenkilometern erreichen können. Insbesondere aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts von bis zu 500 Kilogramm können sie eine Gefahr für andere Mitreisende darstellen. Nicht zuletzt deswegen verbieten immer mehr Verkehrsbetriebe die Mitnahme der Leichtfahrzeuge, sodass bereits zahlreiche Betroffene Beschwerde einlegten. In einem Urteil hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts in Nordrhein-Westfalen eine dieser Beschwerden abgewiesen.

Hintergrund des Beschlusses

Ein Betroffener verlangte von den „Vestischen Straßenbahnen“, einem Betreiber von öffentlichen Verkehrsmitteln, ihn mitsamt seinem E-Scooter zu befördern. Als Begründung gab er an, das Leichtfahrzeug aufgrund seiner schweren Behinderung zur Fortbewegung zu benötigen. Der Betreiber lehnte seine Forderung ab und verwies auf die mangelnde Sicherheit des Fahrzeugs. Als Alternative bot er dem Mann die Beförderung in einem hand- oder elektrobetriebenen Rollstuhl an.

Daraufhin stellte dieser einen Antrag auf eine Anordnung bei dem Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen, der jedoch abgelehnt wurde. Auch seiner Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wurde nicht stattgegeben. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass für die Nutzung eines E-Scooters die Regelungen für die Beförderung von Sachen gelten. Diese dürften nur mitgenommen werden, wenn sie die Sicherheit der anderen Fahrgäste nicht gefährden. Das Gericht formulierte mögliche Risiken auf Grundlage der Untersuchung durch die Sachverständigenstelle. Demnach bestehe aufgrund einer fehlenden Möglichkeit zur Fixierung des E-Scooters die Gefahr, dass das Fahrzeug während der Fahrt auf andere Fahrgäste kippen oder rutschen könne.

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  • Quelle: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15.06.2015 – 13 B 159/15 –

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