Sie sind Eigentümer einer Erdgeschosswohnung mit Gartenanteil und glauben, dass Sie sich ohne weiteres ein Gartenhaus in ihren Garten stellen oder eine mobile Holzterrasse verlegen können? Freuen Sie sich lieber nicht zu früh! Wie ein vor Kurzem ergangenes Urteil des Landgerichts München I erneut zeigt, erlegt das Wohneigentumsgesetz (WEG) Eigentümern von Wohnungen in Mehrparteienhäusern zahlreiche Schranken hinsichtlich der Nutzung ihrer Wohnung auf.
Gartenhaus im Garten der Erdgeschosswohnung
In dem vorliegenden Fall ging es um das Anliegen eines Mannes, der Eigentümer einer selbstbewohnten Erdgeschosswohnung in einem Mehrfamilienwohnhaus in München ist. Zusätzlich zu dem Eigentum an der Wohnung steht dem Mann ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche direkt vor der Terrasse der Wohnung zu, welches seiner Wohnung zugeschrieben ist. Der Begriff Sondernutzungsrecht beschreibt die Befugnis, bestimmte Teile des Gemeinschaftseigentums alleine nutzen zu dürfen. Das Sondernutzungsrecht ist dementsprechend nicht mit dem Eigentum gleichzusetzen, kommt diesem aber in der täglichen Praxis recht nahe. Der Eigentümer errichtete in dem Garten ein Gartenhaus und eine mobile Holzterrasse. Dies erregte jedoch den Unmut der Eigentümer der direkt über der Erdgeschosswohnung liegenden Wohnung – sie reichten Klage vor Gericht ein und verlangten von dem Eigentümer der Erdgeschosswohnung den sofortigen Rückbau von Gartenhaus und Holzterrasse.
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Was ist im eigenen Garten erlaubt?
Der Eigentümer der Erdgeschosswohnung argumentierte, dass die klagenden Eigentümer der darüber liegenden Wohnung im Rahmen einer Gartenbegehung ihre Zustimmung zur Errichtung des Gartenhauses signalisiert hätten. Nun nachträglich dessen Beseitigung zu verlangen, sei daher nicht möglich. Nachdem in erster Instanz das Amtsgericht München den Klägern Recht gegeben hatte, musste sich in zweiter Instanz das Landgericht München I mit dem Fall auseinandersetzen, weil die Eigentümer der Erdgeschosswohnung Berufung eingelegt hatten. Auch das Landgericht München I bestätigte nun jedoch den Anspruch der Eigentümer der Wohnung aus dem ersten Stock auf Beseitigung des Gartenhauses. Die Richter führten hierzu aus, dass durch den Bau des Gartenhauses eine Beeinträchtigung der anderen Miteigentümer im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG vorgelegen habe und dass der Bau des Gartenhauses darüber hinaus eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG gewesen sei. Die Kombination beider Faktoren habe dazu geführt, dass es der Zustimmung aller Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft bedurft habe, um das Haus bauen zu dürfen. Da diese nicht vorliege, sei der Eigentümer der Erdgeschosswohnung zum Rückbau verpflichtet. In diesem Zusammenhang sei eine formlose, von nur einem Miteigentümer signalisierte Zustimmung ohne Bedeutung. Vielmehr müsse die Zustimmung im Rahmen einer Beschlussfassung auf einer Eigentümerversammlung eingeholt werden.
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