In diesem Fall ging es um den Flughafen Zürich, der ca. 15 Kilometer von der deutschen Grenze entfernt liegt. Das bringt es mit sich, dass Flugzeuge, die aus Richtung Norden oder Nordwesten kommen, den deutschen Luftraum durchfliegen. Das bedeutet eine Lärmbelastung für die Menschen, die in dem Gebiet nahe des Flughafens wohnen. Deutschland erließ im Jahr 2003 Maßnahmen, „nach denen das deutsche Hoheitsgebiet nahe der schweizerischen Grenze zwischen 21 Uhr und 7 Uhr an Wochentagen und zwischen 20 Uhr und 9 Uhr an Wochenenden und Feiertagen nicht in geringer Höhe überflogen werden durfte“. Das führte aber dazu, dass solche Hauptanflugwege zu bestimmten Uhrzeiten nicht zur Verfügung stehen, Flugzeuge abdrehen müssen, bevor sie in den deutschen Luftraum einfliegen, so dass sie außerhalb Deutschlands die vorgeschriebene Mindesthöhe erreichen müssen.
Schweiz geht gegen deutsche Maßnahmen vor
Die Schweiz beschwerte sich schließlich bei der Kommission. Sie reichte eine Beschwerde ein. Solche Maßnahmen von Seiten Deutschlands wollte die Schweiz untersagt wissen. Sie machte Deutschland zum Vorwurf, gegen ein Luftverkehrsabkommen über den Luftverkehr zu verstoßen. Die Kommission sprach sich aber für das Bestehen der Maßnahmen aus. Schließlich musste der EuGH dazu urteilen.
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Flughafen Zürich: Flugzeuge müssen deutschen Luftraum durchfliegen erhalten
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Entscheidung des EuGH
Der Gerichtshof betonte, dass mit den deutschen Maßnahmen nicht einhergeht, dass ein Verbot des Durchflugs besteht. Vielmehr geht es um eine bloße Änderung der Flugwege nach dem Start oder vor der Landung in Bezug auf den Flughafen Zürich. Außerdem wird auch nicht gegen den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit verstoßen. Dieser Grundsatz findet im Rahmen des Luftverkehrsabkommens EU-Schweiz keine Anwendung. Rechte des Betreibers und der Anwohner des Flughafens Zürich müssen bei der Prüfung der deutschen Maßnahmen nicht berücksichtigt werden, so der EuGH. Die Entscheidung lautete daher folgendermaßen: „Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Schweiz in der Rechtssache, die die deutschen Maßnahmen aus dem Jahr 2003 bezüglich der An- und Abflüge zum und vom Flughafen Zürich zum Gegenstand hat, zurück.“ Quelle:
- Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. März 2013, Az.: C-547/10 P
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