An den Weihnachtstagen bekamen die meisten von Ihnen Besuch von Familie oder Freunden. Dabei reisten die meisten mit dem Auto an. Durch den hohen Besucherandrang, gerade in den Städten, kann es vorgekommen sein, dass sich die Falschparker häuften. Stellen Sie sich vor, dass sie von einem feinen Festtagsmahl Ihres Lieblingsrestaurants kommen, zu Hause ankommen und parken möchten. Doch siehe da, es steht ein fremdes Auto auf dem eigenen Stellplatz. Zunächst sollten Sie in einem solchen Fall die Polizei informieren und Anzeige erstatten. Aber was dann? Welche Schritte kann ich weiterhin einleiten? Darf ich den Falschparker als „Beweis“ fotografieren?
Manch einer kommt aber auf die Idee einen Schnappschuss vom Auto samt Kennzeichen zu machen, um auch später beweisen zu können, dass sich die Situation wirklich so dargestellt hat. Aber ist das überhaupt rechtlich erlaubt? Die Antwort erfahren Sie hier!
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Falschparker: Darf ich diesen einfach fotografieren? erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Kläger fotografieren Falschparker
Im vorliegenden Fall hatten zwei klagende Männer Falschparker angezeigt. Bei ihrer Anzeige fügten sie Fotos der Falschparker hinzu. Sie erhielten dafür jedoch vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Verwarnung. Grundsätzlich gilt nämlich, dass ohne Einwirkungen keine personenbezogenen Daten veröffentlicht werden dürfen, wie beispielsweise auch das Autokennzeichen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die eigene Einfahrt zugeparkt wurde. Vor Veröffentlichung müssen Kennzeichen oder Gesichter von Personen unkenntlich gemacht werden.
Ist es erlaubt den Parkverstoß zu fotografieren?
Gegen die Verwarnung klagten die beiden Männer und zogen vor Gericht. Es ging in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Ansbach im Wesentlichen darum, ob eine Übermittlung der Bildaufnahmen eine rechtmäßige Datenverarbeitung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darstellt. Es wird vorausgesetzt, dass die Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist.
Im Fall war also fraglich, ob die Anzeigenerstatter von den Parkverstößen, die sie fotografiert hatten, persönlich betroffen sein müssen und ob nicht bereits eine schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts bei der Polizei unter Angabe des KFZ-Zeichens ausgereicht hätte. Begründet wird diese Problematik damit, dass auch andere Autos mit Kennzeichen oder Personen auf die Aufnahmen gelangen. Im Fall betonten die zwei Männer jedoch, dass die Polizei sie aufgefordert hatte, die Parksituation mit einer Fotoaufnahme zu dokumentieren.
Rechtmäßige Datenverarbeitung
Im Ergebnis gab das Verwaltungsgericht den beiden Männern Recht und urteilte, dass es sich bei dem Vorgehen, um eine rechtmäßige Datenverarbeitung handelte. Nach der Entscheidung kündigte das Landesamt an, zu prüfen, ob es sich in diesem Fall um eine Einzelfallentscheidung handelt oder ob dies der Wendepunkt für eine kritische Neubewertung des Datenschutzes im Hinblick auf die Nutzung von Fotoaufnahmen im öffentlichen Raum sein könnte. Zudem sollen in Zukunft mit der Polizei klare und einheitliche Richtlinien abgestimmt werden, wie beispielsweise welche Angaben bei einer Anzeigenerstattung wegen Falschparkens verlangt werden und welcher Kommunikationsweg dafür genutzt werden soll.
Darf man Falschparker auch im Netz veröffentlichen und bloßstellen?
Der ein oder andere schießt dann aber auch über das Ziel hinaus. Manch einem ist eine reine Meldung des Falschparkers bei der Polizei nicht genug. Es liegt eben im Ermessen der Behörde, ob der Fall weiterverfolgt wird oder nicht.
Es gibt im Internet hingegen zahlreiche weitere Betroffene, die die Falschparker fotografieren und dort präsentieren. Meist werden sie bloßgestellt und verhöhnt. Aber ist eine solche Handlung überhaupt erlaubt?
Einfach gesagt gilt: Grundsätzlich ist es nicht unerlaubt, den Parksünder im Internet zu veröffentlichen. Sie müssen sich jedoch an einige Regeln halten, um nicht gegen die Datenschutzrechte des Autofahrers zu verstoßen. Sie dürfen ohne Einwilligung keine personenbezogenen Daten veröffentlichen, wie beispielsweise das KFZ-Kennzeichen.
Sollten Sie einem Falschparker persönlich begegnen, weisen Sie ihn höflich auf seinen – vielleicht auch nicht gewollten – Fehler hin.
Das könnte Sie ebenfalls interessieren:
Parken auf Gästeparkplatz außerhalb der Öffnungszeiten
Unberechtigtes Parken auf Behindertenparkplatz verboten!
Quelle:
https://jurios.de/2022/12/26/darf-ich-einen-falschparker-einfach-fotografieren/
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.