Parkplätze in Städten zu finden ist oft schwierig. Gästeparkplätze gibt es oft aber wann darf ich diese benutzen? Abends lecker mit der Liebsten Essen gehen. So verbringen die Deutschen häufig ihre Abende im Restaurant. Aber was passiert, wenn man außerhalb der Öffnungszeiten eines Restaurants auf dem Gästeparkplatz parkt? Ist das Abschleppen rechtmäßig? Ist man als Gast nur anzusehen, wenn man die Gaststätte während der Öffnungszeiten tatsächlich besucht?
Gästeparkplatz bei geschlossener Gaststätte genutzt
Wie stellte sich der Sachverhalt dar? Eine Autofahrerin stellte ihr Auto außerhalb der Öffnungszeiten eines Parkplatzes eines Restaurants ab. Daraufhin rief der Restaurantinhaber den Abschleppdienst an. Als der Abschleppdienst eingetroffen war, erschien auch die Autofahrerin. Die Fahrerin behauptete, dass sie nach der Öffnung des Restaurants noch einen Tisch bestellen wollte. Daher sei sie eine potentielle Kundin bzw. ein potentieller Gast gewesen, weshalb sie den vom Restaurant gemieteten Privat-Parkplatz hätte benutzen dürfen. Mit Recht?
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Parken auf Gästeparkplatz außerhalb der Öffnungszeiten erhalten
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Parken auf Gästeparkplatz als verbotene Eigenmacht
Wie entschied das Gericht im vorliegenden Fall? Das Gericht ist der Auffassung, dass nur dann derjenige als Gast anzusehen ist, wenn er die Gaststätte während der Öffnungszeiten auch tatsächlich besucht. Man wird nicht dann Gast, wenn man vorhat, das Restaurant eventuell zu einem späteren Zeitpunkt als Gast aufzusuchen. Stellen sich mehrere so clever an, wie die Frau im vorliegenden Fall, könne jeder Parksünder behaupten, dass man einen Tisch bestellen wolle und dadurch rechtmäßig parken.
Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz stellt eine verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB dar. Die Beklagte war nämlich nicht berechtigt, ihr Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten des Restaurants auf einem Gästeparkplatz abzustellen.
Weiterhin ist auch unerheblich, ob die Beklagte, nach Öffnung des Restaurants den Tisch reservieren wollte. Zu dem Zeitpunkt des Parkens hatte das Restaurant noch nicht geöffnet, aber genau dieser Zeitpunkt ist heranzuziehen. Würde man dies anders sehen, könnten solche Parkplätze der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, da die Nutzer immer behaupten könnten, dass sie das Restaurant später noch aufsuchen wollten.
Nach Ansicht des Gerichts ist aber nur derjenige Gast, wer das Restaurant während der Öffnungszeiten aufsucht. Daher ist Gast nicht, wer außerhalb der Öffnungszeiten auf dem Parkplatz parkt und sich Ausreden sucht, die das Abstellen eventuell gerechtfertigten könnten.
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Quelle:
Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 20.02.2012 – 33 C 3926/11
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