Innerhalb der Europäischen Union werden die Übergänge zwischen den Grenzen und den einzelnen Gesetzen immer durchlässiger. Somit ist auch die Einreise in andere Länder einfacher und unkomplizierter geworden. Viele Menschen fragen sich jedoch, ob ihr Führerschein auch in einem anderen Land gültig ist oder ob sie eine gesonderte Fahrerlaubnis beantragen müssen. In einem solchen Fall hat das Amtsgericht in Prenzlau ein Urteil gesprochen.
Sind ausländische Führerscheine in Deutschland gültig?
Ein Deutscher mit einem Wohnsitz in Polen verfügte über einen polnischen Führerschein und wurde mit diesem bei einer deutschen Verkehrskontrolle überprüft. Ihm wurde vorgeworfen, ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren zu sein. Hintergrund war, dass er Jahre zuvor im Besitz eines deutschen Führerscheins war, der ihm jedoch aufgrund von Alkoholkonsums beim Fahren entzogen worden war. Der Fahrer hatte an keiner medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) teilgenommen und sich auch sonst nicht weiter um den Wiedererhalt eines deutschen Führerscheins bemüht, obwohl die Sperrfrist längst abgelaufen war. Stattdessen hatte er eine Fahrerlaubnis im Nachbarland erhalten. Das Gericht entschied, dass der Führerschein gültig sei und bezog sich dabei auf § 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs. Dort wurde entschieden, dass die Fahrerlaubnisse in den anderen Mitgliedsländern der EU anerkannt werden müssen. Dazu darf die Fahreignung nicht gesondert überprüft werden, auch wenn eine Vergleichbarkeit zwischen den jeweiligen Führerscheinklassen gegeben sein muss.
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Welche Ausnahmen für die Gültigkeit von ausländischen Führerscheinen gibt es?
Die ausländische Fahrerlaubnis ist jedoch nicht gültig, wenn zuvor bereits eine deutsche Fahrerlaubnis, ein Fahrverbot oder eine Führerscheinsperre vorlagen, ein Wohnort innerhalb Deutschlands eingetragen ist oder ein Wohnsitz im Ausland fälschlicherweise angegeben wurde. Eine Ausnahme bilden dabei lediglich Schüler oder Studierende, die den Führerschein während eines Auslandsaufenthaltes erworben haben. Auch wenn der Wohnort nur für die benötigte Zeit von sechs Monaten und nur zum Erwerb des Führerscheins gewechselt wurde, ist die Fahrerlaubnis gültig. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die Fahrerlaubnis für die Klassen C und D für Lastkraftfahrzeuge und Busse in Deutschland nur für fünf Jahre erteilt werden und aufgrund dessen verlängert werden müssen.
Zusätzlich hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil entschieden, dass dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis diese in einem anderen Mitgliedsstaat aberkannt werden darf, wenn er gegen die dortigen Rechtsvorschriften verstößt. Dem Inhaber muss dabei jedoch die Möglichkeit gegeben werden, seine Fahrerlaubnis durch bestimmte Maßnahmen wie etwa die MPU zurückzuerlangen.
Quellen:
Urteil des Arbeitsgerichts Prenzlau, Aktenzeichen – 22 Cs 279/13 –
Urteil des Europäischen Gerichtshofs, Aktenzeichen – C‑260/13 –
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