Rechtsnews 24.12.2016 Nicolas Kispert

Erneutes Urteil des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung

Erneut nach 2014 hat der Europäische Gerichtshof das Thema Vorratsdatenspeicherung
beurteilt, nachdem in England und Schweden Verfahren zu einem nationalen Gesetz
zur Vorratsdatenspeicherung liefen.

In Schweden und Großbritannien
bestehen Regelungen, welche die dortigen Telekommunikationsunternehmen dazu
verpflichten Verkehrs- und Standortdaten ihrer Nutzer systematisch zu speichern
und dem Staat zugänglich zu machen. Daraufhin kamen Beschwerden von Unternehmen
und Nutzern auf, woraufhin die nationalen Gerichte dem EuGH die Problematik
vorlegten und die Frage stellten, ob die bestehenden Gesetz mit der
EU-Grundrechtcharta und der EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation
vereinbar seien.  

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH sagte in seinem Urteil,
dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich dazu berechtigt sind die Gesetze, welche
vertrauliche Kommunikation betreffen frei auszugestalten und auch Ausnahmen für
die Vertraulichkeit schaffen dürfen. 
Entscheidend ist dafür jedoch, dass es im Fall von Speicherung von Daten
auch bei Ausnahmen bleibt und keine allgemeine Erfassung und Speicherung auf
Vorrat geschehen darf. Die Speicherung muss auf das absolut Notwendige
beschränkt sein. Eine Vorratsdatenspeicherung stellt laut Aussage der Richter
einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Nutzer dar. Verstärkt
wird dieser noch dadurch, dass die Nutzer nicht über die Erfassung der Daten
informiert werden, was ein Gefühl der dauerhaften Überwachung erzeugt.

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Vorratsdatenspeicherung nur zur Bekämpfung besonders schwerer
Straftaten

Eine Ausnahme, welche eine
Vorratsdatenspeicherung gestattet, liegt laut EuGH nur in der Bekämpfung
besonders schwerer Straftaten vor. Doch auch dann muss die Datenerhebung auf
das für diesen Zweck absolut Notwendige beschränkt werden. Möchten Mitgliedstaaten
nationale Regelungen treffen müssen diese zudem klar und präzise sein und einen
ausreichenden Schutz vor Missbrauch bieten. Weiterhin dürfen auch nur solche
Daten gespeichert werden, die geeignet sind zur Bekämpfung von Straftaten
beizutragen. Es dürfen also nicht wahllos alle Daten über eine Person erhoben
und gespeichert werden.

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c-203-15-c-698-15-allgemeine-vorratsdatenspeicherung-unzulaessig/

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