Rechtsnews 01.11.2022 Alex Clodo

Gibt es ein endloses Verlesen von Anklageschriften?

Der Bundesgerichtshof hat die Erforderlichkeit der Verlesung des Anklagesatzes genauer definiert. Er legt fest, dass eine Vielzahl gleichartiger Taten nicht gänzlich verlesen werden muss. So wird ein endloses Verlesen von Anklageschriften vermieden. Alle Einzelheiten finden Sie in unserem neuen Beitrag!

Täter veranlasst Opfer zu unzähligen Vertragsabschlüssen

Dem Angeklagten wurde eine Serie von Betrugstaten – in der Zahl mehr als 1400 – vorgeworfen. Er veranlasste fünf Jahre lang Gewerbetreibende zum Abschluss von Verträgen über Werbeanzeigen. Er und seine Mittäter, die ihm als Vermittler dienten, beriefen sich hier immer wieder auf täuschende Angaben und brachten ihre Opfer dazu, völlig nutzlose Verträge abzuschließen. Bei seinen Opfern entstand ein Schaden von insgesamt 1,8 Millionen €. Im sogenannten Anklagesatz gab die Staatsanwaltschaft die Art der Begehung, den Tatzeitraum, die Zahl der dem Hauptangeklagten und den Mitangeklagten vorgeworfenen Straftaten sowie den Gesamtschaden an.

Zudem waren die Merkmale der jeweiligen Einzeltaten in Listen zusammengestellt. Aufgrund der Vielzahl der Straftaten betrugen diese Listen einen Umfang von mehr als 100 Seiten. Zwei der Mitangeklagten empfanden es als Verstoß gegen die Strafprozessordnung an, dass diese Listen bei der Verlesung des Anklagesatzes keine Erwähnung fanden. In einem Revisionsverfahren war nun zu klären, welche Anforderungen an die Verlesung des Anklagesatzes zu stellen sind, wenn sich das Verfahren mit einer Vielzahl an gleichartigen Taten befasst.

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Welche Einzelheiten zum Tathergang sind in der Verhandlung anzugeben?

Der Große Senat für Strafsachen entschied im Revisionsverfahren, dass es in einem solchen Strafverfahren genügen soll, den wesentlichen Kern des Anklagesatzes zu verlesen. Er ist der Meinung, dass das Gesetz nicht will, dass Stunden oder gar Tage benötigt werden, um Anklageschriften zu verlesen. Ein endloses Verlesen von Anklageschriften könnte kein Zuhörer lange folgen und zudem würde dies zu viele Ressourcen in Anspruch nehmen. Zudem würde durch das Kürzen der Anklageschrift keines der Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt werden. Jedoch betonte der Große Senat für Strafsachen, dass nach wie vor in allen Einzelheiten über den Sachverhalt in der Hauptverhandlung aufzuklären ist.

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Quellen:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 22.02.2021, Az.: GSSt 1/10

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&nr=55190&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf

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