Rechtsnews 17.09.2016 Nicolas Kispert

Ein Umzug rechtfertigt keine Umbettung von Gräbern

Die Urne eines Familienmitglieds darf nicht aufgrund eines Umzugs umgebettet werden. Dies Entschied jetzt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach .

Eine Frau hatte vor dem Verwaltungsgericht Ansbach geklagt, da eine Kirchenstiftung untersagte die Urne ihrer verstorbenen Mutter von Ansbach in den neuen Wohnort der Frau nach Thüringen zu bringen. Die Frau hatte vor das Grab umbetten zu lassen, um sich, aufgrund des Umzuges, besser darum kümmern zu können.

Das Gericht gab jedoch der Kirchenstiftung Recht und untersagte die Überführung der Urne von Ansbach nach Thüringen.

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Totenruhe darf nicht gestört werden

Die Frau argumentierte zwar, es sei der Wunsch ihrer Mutter gewesen, dass ihre Überreste im Fall eines Umzugs mit zurück in die Heimat in die ehemalige DDR genommen werden. Das Gericht stimmte jedoch der Aussage der Kirchenstiftung zu, welche Argumentierte die Totenruhe darf nach religiöser und sittlicher Anschauung und auch nach dem allgemeinen Pietätsempfinden nicht mehr gestört werden. Nur das Vorliegen wirklich wichtiger, außergewöhnlicher Gründe würde eine Umbettung  und damit die Störung der Totenruhe rechtfertigen. Derlei schwerwiegende Gründe sah das Gericht jedoch nicht als gegeben.

Das Gericht führte weiter aus, dass der Schutz der Totenruhe Verfassungsrang besitzt. Weiterhin kann der Wille des Verstorbenen auf Umbettung nur dann höher wiegen als die Totenruhe, wenn der Verstorbene sein klares Einverständnis hierzu gegeben hätte.

Auch das Recht auf Totenfürsorge, welches durch den Umzug und die damit verbundene große Entfernung, stellt einen solchen wichtigen Grund nicht dar.

Urteil

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach, 03.08.2016, Az. AN 4 K 16.00882

Quelle

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-ansbach-urteil-an4k1600882-urne-asche-mutter-umbettung-umzug/

https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/recht/totenruhe-ist-schutzwuerdiger-als-wunsch-der-angehoerigen-auf-umbettung-der-urne/

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