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Rechtsnews 30.09.2016 Emil Kahlmann

Doppelstudium nicht möglich!

Es gibt Studenten, die neben ihrem Erststudium gerne noch parallel ein Zweitstudium absolvieren möchten. Dieser beachtliche Fleiß kann jedoch mitunter an hochschulrechtlichen Vorschriften scheitern – wie sich erst vor kurzem wieder in Rheinland-Pfalz zeigte.

Zulassung zum Studium verweigert

Eine Studentin ist an einer Universität in Bayern eingeschrieben und studiert dort Mensch-Computer-Systeme (Bachelorstudiengang). Zum Wintersemester 2016/2017 wollte die Studentin daneben noch den (zulassungsbeschränkten) Studiengang Kommunikationsdesign (Bachelor) an einer Hochschule in Mainz beginnen und bewarb sich dementsprechend um einen Studienplatz. Die beiden Studiengänge wollte die Studentin zeitgleich absolvieren. Die Hochschule in Mainz versagte der Studentin jedoch die Zulassung zum Studium und begründete diesen Schritt mit § 67 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbs. des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz (HochSchG). Danach ist die Einschreibung für mehr als einen zulassungsbeschränkten Studiengang nur zulässig, wenn das zeitgleiche Studium in den beiden Studiengängen für eine angestrebte berufliche Qualifikation oder aus wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Gründen zwingend notwendig ist. Dies ist nach Auffassung der Hochschule bei der Studentin nicht gegeben.

Antrag vor dem Verwaltungsgericht Mainz

Gegen die Entscheidung der Hochschule legte die Studentin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Mainz ein. Mit Beschluss vom 15. September 2016 wurde dieser Antrag nun jedoch durch die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz abgelehnt. Hierbei wurde erneut auf § 67 des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz verwiesen. Studienplätze, die aufgrund eingeschränkter Ressourcen zulassungsbeschränkt seien, sollten, so die Richter des Verwaltungsgerichts, für Studenten vorbehalten sein, die noch keinen Studienplatz hätten. Studienbewerber, die bereits in einem zulassungsbeschränkten Studiengang eingeschrieben seien, seien daher zu Recht ausgeschlossen. Zwar erlaube das Hochschulgesetz hiervon abweichend in bestimmten Fällen (zwingende Notwendigkeit des Doppelstudiums für das Erreichen einer angestrebten beruflichen Qualifikation) ein Doppelstudium in zwei zulassungsbeschränkten Studiengängen. Dass die Voraussetzungen hierfür bei ihr selbst vorliegen würden, konnte die Studentin nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht glaubhaft machen.,
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 15.09.2016 – 3 L 734/16.MZ –

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