Rechtsnews 16.04.2013 Anna Schön

Unterliegt Disziplinarmaßnahme gegen Pfarrer staatlicher Gerichtsbarkeit?

Der Verwaltungsgerichtshof  Baden-Württemberg legte fest, dass die disziplinarische Maßnahme gegen einen Pfarrer durch die katholische Kirche zum Kern des Selbstbestimmungsrechts der Kirche gehört und damit nicht der Kontrolle staatlicher Gerichte unterliegt.

Pfarrer werden Bezüge gekürzt wegen sexuellen Handlungen an Minderjährigen

Der Antragsteller ist Pfarrer der katholischen Kirche im Ruhestand. Dieser soll in den 1960er Jahren gegenüber Minderjährigen sexuelle Handlungen vorgenommen haben. Aus diesem Grund hatte ihm der Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Antragsgegner) 2011 ein Dekret erteilt, in dem er einen Verweis nach kanonischem Recht aussprach und dem Antragsteller gleichzeitig eine Buße auferlegte.  Diese Buße war an das Werk der Caritas zu leisten. Dem Antragsteller wurden für die Dauer von drei Jahren ab August 2011 seine Bezüge um 20% gekürzt und in einen Fonds einbezahlt.

Einwendungen blieben erfolglos 

Nachdem ein Rekurs des Antragstellers erfolgslos blieb, stellte er im Mai 2012 einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Damit wollte er erreichen, dass gegen den Antragsgegner eine einstweilige Anordnung erlassen wird, die diesen verpflichtet, die dem Antragsteller zustehenden Bezüge auszuzahlen. Dies lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart jedoch ab. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung blieb vor dem VGH erfolglos.

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VGH bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts 

Der VGH folgte der Ansicht des Verwaltungsgerichts. Dieses hatte bereits erkannt, dass die disziplinarische Maßnahme gegen einen Pfarrer durch die katholische Kirche zum Kern des Selbstbestimmungsrechts der Kirche gehört und damit nicht der Kontrolle staatlicher Gerichte unterliegt. Grundsätzlich sei der staatliche Verwaltungsrechtsweg bei Streitigkeiten zwischen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Beamten und Seelsorgern eröffnet. Eine solche kirchenrechtliche Rechtswegzuweisung sei hier jedoch nicht gegeben. Durch das Selbsbestimmungsrecht der Kirchen sei ihnen die eigenständige Ordnung und Gestaltung ihrer inneren Angelegenheiten durch die Verfassung gewährleistet. Das Selbstbestimmungsrecht umfasse auch das Dienstrecht der Geistlichen. Dieses könne als Kernbereich des Selbsbestimmungsrechts nicht von staatlichen Gerichten überprüft werden. Dies sei zudem kein Verstoß gegen die Justizgewährleistungspflicht des Staates und das Rechtsstaatsprinzip. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2.01.2013.

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