Das Bundesverfassungsgericht wies in einem Urteil vom 07.09.2011 drei Verfassungsbeschwerden zurück, die sich gegen deutsche und europäische Rechtsakte richteten. Das Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 GG wird durch das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und das Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz nicht verletzt. Jedoch wird es in Zukunft notwendig sein, die Zustimmung des Haushaltsausschusses einzuholen, sofern Gewährleistungen übernommen werden. Deutscher Bundestag muss weiterhin Entscheidungen über Einnahmen und Ausgaben treffen können Art. 38 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, 79 Abs. 3 GG (Grundsätze des Demokratieprinzips) fordern laut Bundesverfassungsgericht, dass der Bundestag weiterhin die Kontrolle über fundamentale haushaltspolitische Entscheidungen hat. Deshalb muss jede solidarische Hilfsmaßnahme, die mit Ausgaben durch den Bund verbunden ist, vom Bundestag zuvor bewilligt werden. Haushaltsautonomie ist Voraussetzung für die europäischen Verträge Das Bundesverfassungsgericht weist darauf hin, dass die europäischen Verträge dem Demokratieprinzip nicht entgegenstehen, sondern sie viel mehr voraussetzen. Durch die Beachtung der europäischen Verträge werde dafür gesorgt, dass die Organe genügend demokratische Legitimation zum Handeln besitzen. Die getroffene haushaltspolitische Entscheidung ist laut Bundesverfassungsgericht allerdings nicht so gravierend, dass die Haushaltsautonomie gefährdet wäre, somit sind die Gewährleistungen nicht verfassungswidrig. Zudem teilt das Bundesverfassungsgericht die Meinung der Regierung, die Gewährleistungen wären durch langfristige Staatsanleihen, Einnahmesteigerungen und Ausgabenkürzungen refinanzierbar. Auch entäußert der Bundestag nicht sein Budgetrecht, da keine der beiden Gesetze (Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz) einen Automatismus verfestigt. Zustimmung des Haushaltsausschusses notwendig § 1 Abs. 4 Satz 1 des Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz besagt, die Bundesregierung solle sich bemühen, die Zustimmung des Haushaltsausschusses des Bundestags einzuholen. Dies genügt laut Bundesverfassungsgericht nicht, viel mehr sollte diese Norm verfassungskonform und im Sinne des Demokratieprinzips ausgelegt werden, was dazu führt, dass die Zustimmung des Haushaltsausschusses regelmäßig einzuholen ist. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.07.2011, 2 BvR 987/10
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