Beim Autofahren bestehen immer Gefahren. Unfälle können durch Alkohol- oder Drogeneinfluss entstehen. Mal ungefährlich, mal tragisch. Es kann aber auch passieren, dass der Fahrer auf der Gegenfahrbahn an gesundheitlichen Problemen leidet und dadurch einen Unfall verursacht. Der Beitrag beschäftigt sich daher mit der Frage, ob ein Fahrerlaubnisinhaber, welcher an Diabetes mellitus Typ I erkrankt ist und daher eine schlingernde Fahrweise verursacht, ein ärztliches Gutachten vorlegen muss. Darf eine amtliche Begutachtungsstelle ein solches Gutachten einfordern, um seine Fahreignung zu prüfen? Die Antwort finden Sie hier! Die Frage hatte der Bayrische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.
Schlangenlinien-Fahren durch Diabetes-Erkrankung
Welcher Fall lag dem Sachverhalt zugrunde? Ein Fahrzeugführer wurde im März 2021 von einer Polizeibeamtin dabei beobachtet, wie er mit seinem Fahrzeug immer wieder mit dem linken Reifen über die Mittellinie der Fahrspur der Bundesstraße kam und ständig schlingerte. Weiterhin beschleunigte der Autofahrer aus nicht nachvollziehbaren Gründen von 80km/h auf 120km/h, um wieder auf 80km/h abzubremsen. Zudem war der Fahrerlaubnisbehörde bekannt, dass der Fahrzeugführer an Diabetes mellitus Typ I erkrankt war. Daher ordnete die Behörde an, dass der erkrankte Fahrer ein ärztliches Gutachten vorzulegen habe. Der Fahrer hat dies trotz mehrmaliger Erinnerung nicht getan, sodass die Behörde ihm daraufhin die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzog. Der Fahrzeugführer erhob dagegen Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Zunächst wies das Verwaltungsgericht Würzburg den Eilantrag ab. Daraufhin musste der Bayrische Verwaltungsgerichtshof über den Fall entscheiden.
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Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshof
Wie entschied der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall? Im Ergebnis bestätigte der Bayrische Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die ausführliche und glaubhafte Zeugenaussage einer Polizeibeamtin über die Fahrweise des Fahrzeugführers habe vor dem Hintergrund seiner dem Landratsamt aufgrund ärztlicher Bescheinigung bereits bekannten Erkrankung einen hinreichenden Anlass begründet, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV ein ärztliches Gutachten einer amtlichen Begutachtungsstelle von ihm zu fordern.
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Quelle:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2022 – 11 CS 21.3020
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