Rechtsnews 26.01.2022 Alex Clodo

Der Zebrastreifen

Im Straßenverkehr müssen  Autofahrer viele Verkehrsschilder und Verkehrsregeln beachten. Unter anderem auch den Zebrastreifen. Der Zebrastreifen wird in Deutschland auch als Fußgängerüberweg bezeichnet. Dieser dient als Querungsanlage auf Straßen für Fußgänger. Aber welche Rechte und Pflichten haben Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer am Zebrastreifen? Die Antworten hierzu erfahren Sie in unserem nachfolgenden Beitrag!

Vorrang für Fußgänger

Es handelt sich bei Zebrastreifen immer um einen Schutzraum, den lediglich Fußgänger und Rollstuhlfahrer benutzen dürfen. Das Gleiche gilt auch für Fahrende von Krankenfahrstühlen. Betritt oder tritt ein Fußgänger an den Zebrastreifen heran heißt dies Folgendes für andere Verkehrsteilnehmer: Autofahrer, Motorradfahrer oder auch Radfahrer müssen anhalten, wenn ein Fußgänger den Zebrastreifen benutzen will. Die wichtigste Voraussetzung ist aber, dass der Fußgänger erkennbar den Zebrastreifen nutzen möchte. Erst in diesem Fall muss ihnen das Überqueren möglich gemacht werden. Zum einen muss langsam an den Zebrastreifen herangefahren werden. Zum anderen muss auch angehalten werden. Diese Regeln ergeben sich aus der Vorschrift gem. §26 Abs. 1 StVO, wonach Fußgänger Vorrang haben. Es gibt jedoch Ausnahmen hinsichtlich Rettungsfahrzeugen, der Polizei und der Feuerwehr, wenn diese mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs sind. In diesem Fall haben die Einsatzfahrzeuge Vorfahrt. Auch hat eine Straßenbahn Vorrang, da diese unter die “Schienenfahrzeuge” fällt. In diesen Fällen müssen Fußgänger also warten.

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Verstoß am Zebrastreifen

Was aber, wenn am Zebrastreifen keine Vorfahrt den Fußgängern gegenüber gewährt wird? Drohen Strafen und wenn ja, in welcher Höhe? Sollte etwa ein Fahrrad- oder Autofahrer sich nicht an die Regeln halten, muss im “günstigsten” Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Sollte aber auch ein Fußgänger mittelbar gefährdet werden beträgt das Bußgeld mindestens 100 Euro. 

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Quelle:

https://dejure.org/gesetze/StVO/26.html

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