Das Internet wird für die meisten heutzutage immer wichtiger, auch auf dem Smartphone. Wenn das mobile Internet dann aufgrund eines Defekts ausfällt, ist das ärgerlich. Doch nicht immer hat der Verbraucher Anspruch auf eine Ersatzleistung. Tatsächlich lässt sich nur dann eine Haftung durchsetzen, wenn der Verbraucher durch den Mangel erheblich in seiner Lebensführung beeinträchtigt wird.
Smartphone-Verkäufer weigert sich, für defektes Gerät zu haften
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Defektes Smartphone sorgt für Ärger erhalten
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Eine Kundin kaufte im Mai 2014 ein Smartphone beim Inhaber eines Enneptaler Handy-Shops und schloss dabei zusätzlich einen Mobilfunkvertrag ab. Bei dem Handy handelte es sich um ein Gerät der Marke Sony, Typ Xperia Z2, zu einem Kaufpreis von 79 Euro. Nachdem bei dem Smartphone im September 2014 ein Fehler bei der Touch-Funktion auftrat, brachte die Kundin es ins Geschäft zurück und forderte den Inhaber auf, es reparieren zu lassen. Da der Inhaber dieser Bitte allerdings nicht nachkam, holte die Kundin ihr noch immer defektes Smartphone im Oktober 2014 wieder im Handy-Shop ab. Da sie sich mit dem Inhaber nicht darauf einigen konnte, wer für die Reparatur zahlen müsse, kam der Fall schließlich vor Gericht.
Wann besteht ein Anspruch auf ein neues Handy?
Vor Gericht forderte die klagende Kundin zusätzlich zu den Reparaturkosten einen Ersatz für den Nutzungsausfallschaden in Höhe von einem Euro täglich, da sie ohne das Smartphone auf mobiles Internet habe verzichten müssen. Im Laufe des länger dauernden Verfahrens gab sie an, sich inzwischen ein adäquates Mobiltelefon gekauft zu haben, für das der beklagte Inhaber nun aufkommen müsse. Der Kaufpreis des neuen Handys betrug 568 Euro. Der Inhaber des Handy-Shops führte hingegen an, dass der Schaden an dem bei ihm gekauften Smartphone durch eine grobe Behandlung entstanden sei und er der Kundin gegenüber daher nicht haften müsse.
Ausfall von mobilem Internet bedeutet keine erhebliche Beeinträchtigung in der Lebensführung
Das Amtsgericht Schwelm gab der Klägerin teilweise statt. So müsse der Beklagte seiner Kundin zwar ein neues Smartphone als Ersatz anbieten, allerdings bestehe für die Klägerin kein Anspruch auf eine Entschädigung bezüglich des Nutzungsausfalls des mobilen Internets. Ein derartiger Anspruch bestünde nur, wenn eine Person durch den Ausfall erheblich in ihrer Lebensführung beeinträchtigt würde. Dies sei im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin wurde vom Landgericht Hagen zurückgewiesen.
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Hagen vom 09.02.2017, AZ: 7 S 70/16
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