Sogenannte Dashcams, kleine Kameras, die auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen angebracht werden und die zur Aufzeichnung des Verkehrs benutzt werden, erfreuen sich seit einigen Jahren steigender Beliebtheit. Unabhängig vom „Freizeitwert“, den die so entstehenden Aufnahmen bieten können ist stark umstritten, ob die Aufzeichnungen von Dashcams in Gerichtsverfahren als Beweismittel herhalten dürfen.
Über diese Frage hatte kürzlich auch das Landgericht Heilbronn zu entscheiden. Dem vorliegenden Verfahren lag ein Verkehrsunfall zugrunde, aus dem sich in der Folge ein Streit um Schadensersatzansprüche entwickelte. Eine der beiden Parteien brachte in diesem Zusammenhang ein selbst aufgezeichnetes Dashcamvideo ins Spiel, das das Zustandekommen des Verkehrsunfalls durch Verschulden der Gegenseite dokumentieren sollte.
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Dashcamvideo als Beweismittel unzulässig erhalten
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In der ersten Instanz wurde die Beachtung der Aufnahmen für die Urteilsfindung durch das Amtsgericht Besigheim jedoch unter Verweis auf die Persönlichkeitsrechte der aufgezeichneten Verkehrsteilnehmer abgelehnt; die Partei die die Dashcam verwendet hatte wurde zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt und reichte schließlich Berufung ein.
Landgericht Heilbronn über Dashcamaufnahmen als Beweismittel
Das nun mit dem Fall befasste Landgericht Heilbronn bestätigte die Entscheidung aus der ersten Instanz und wies die Berufung der zum Schadensersatz verurteilten Partei zurück. Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass zwischen dem Interesse der verurteilten Partei an einer Beweissicherung und dem Persönlichkeitsrecht und dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der durch die Dashcam aufgezeichneten Verkehrsteilnehmer abzuwägen sei. Letzteres wiege jedoch schwerer, sodass eine Verwendung der Aufzeichnungen bei der Beurteilung des Unfallhergangs nicht zulässig sei.
Das Landgericht verwies in seiner Entscheidung auch auf ein Urteil des Amtsgerichts München, das im August 2014 ergangen war. Das Amtsgericht hatte argumentiert, dass das Zulassen von Videoaufnahmen in Gerichtsprozessen zu einer permanenten Videoüberwachung durch alle Verkehrsteilnehmer und damit zu einer Aufgabe des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung führen könne.
Quellen:
- Landgericht Heilbronn, Urteil vom 17.02.2015 – I 3 S 19/14 –
- Amtsgericht Besigheim, Urteil vom 23.05.2014
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