Kenner und Liebhaber von Wein genießen den edlen Tropfen. Für sie ist Wein ein Genuss. Ist das Getränk aber auch bekömmlich? Ein Wein wurde als bekömmlich mittels Etikettierung beworben. Eine rheinland-pfälzische Winzergenossenschaft wies auf dem Etikett außerdem hin, dass die Bekömmlichkeit deswegen vorliegt, da der ihre Weine der Rebsorten Dornfelder und Grauer sowie Weißer Burgunder „milde Säure“ beinhalte. Da sie mittels eines Verfahren die Säure reduziert hat, hielt es die Winzergenossenschaft für zulässig, die „milde Säure“ als „bekömmlich“ zu deklarieren. Die Aufsichtsbehörde war mit einer solchen Werbung nicht einverstanden. Sie wies auf das Unionsrecht hin. Mit diesem sei es nicht zu vereinbaren, Wein als bekömmlich zu bewerben. Die Winzergenossenschaft ging daraufhin vor Gericht. Das Bundesverwaltungsgericht fällt ein Urteil dazu.
Ist säurereduzierter Wein bekömmlich?
Die Aufsichtsbehörde führte als Begründung an, dass „bekömmlich“ eine gesundheitsbezogene Angabe (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung)) sei, mit der darauf hingewiesen wird, dass etwas magenverträglich ist. Wein enthält jedoch Alkohol und die Aufsichtsbehörde wies daraufhin, dass bei alkoholischen Getränken generell nährwertgezogene und gesundheitsbezogene Angaben nicht verwendet werden sollen. Hat sie Recht damit?
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Darf Winzergenossenschaft säurereduzierten Wein als „bekömmlich“ bewerben? erhalten
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Bundesverwaltungsgericht zog EuGH zu Rate
Das Bundesverwaltungsgericht sprach der Aufsichtsbehörde Recht zu. Es untersagte der Winzergenossenschaft ihren Wein als bekömmlich zu bezeichnen und mit dem Hinweis „sanfte Säure“ zu verbinden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte vor dieser Entscheidung den Gerichtshof der Europäischen Union zu der Bezeichnung „bekömmlich“ befragt. Das Ergebnis war, dass Wein ausnahmslos nicht mit der gesundheitsbezogenen Angabe „bekömmlich“ bezeichnet werden darf. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012, Az.: BVerwG 3 C 23.12
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