Das Kartenhaus der Lügen vom Magazin Correctiv ist zusammengebrochen. Was das Gericht Correctiv konkret untersagt und warum das rechtlich so brisant ist.
Das Landgericht Berlin II (LG Berlin II) hat Correctiv im Zusammenhang mit dem sogenannten „Potsdamer Treffen“ vom 25. November 2023 mehrereÄußerungen untersagt. Entscheidend ist dabei nicht nur die klassische Frage, ob eine Aussage eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung ist. Das Gericht stützt seine Entscheidung nach Berichten über die Urteilsgründe auch auf einen dritten, häufig unterschätzten Punkt: Bewusst unvollständige Berichterstattung kann wie eine unwahre Tatsachenbehauptung behandelt werden.
Nach der Darstellung der Urteilsbegründung wirft das LG Berlin II Correctiv vor, eine Kernaussage zum „Masterplan“ so formuliert zu haben, dass Leser dies als konkrete, tatsächlich stattgefundene Planung der „Ausweisung deutscher Staatsbürger“ verstehen können, obwohl das unstreitig nicht Gegenstand des Treffens gewesen sei. Besonders relevant für die aktuelle Debatte ist zudem der Vorwurf, Correctiv habe den Lesern einen entlastenden Umstand vorenthalten: Nach dem Gericht habe Martin Sellner auf dem Treffen ausdrücklich erklärt, dass Menschen mit (deutscher) Staatsbürgerschaft nicht förmlich oder zwangsweise zur Ausreise verpflichtet werden könnten. Gerade dieses „Verschweigen“ sei wesentlich, weil es der gesamten Darstellung ein anderes Gewicht geben könne.
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Rechtsrahmen: Persönlichkeitsrecht gegen Pressefreiheit
Solche Verfahren bewegen sich im Spannungsfeld zwischen Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Grundgesetz) einerseits und dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (abgeleitet aus Art. 1 und Art. 2 Grundgesetz) andererseits. Zivilrechtlich wird regelmäßig über Unterlassungsansprüche gestritten, typischerweise gestützt auf § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem Persönlichkeitsrecht sowie auf § 1004 BGB analog (Abwehr- und Unterlassungsanspruch).
Der Kern ist oft simpel und doch folgenreich:
Unwahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich unzulässig.
Meinungen genießen weitgehenden Schutz, können aber Grenzen überschreiten, etwa bei Schmähkritik oder wenn ihnen jegliche tatsächliche Grundlage fehlt.
Die Berliner Pressekammer soll nach der aktuellen Darstellung der Gründe sogar hilfsweise geprüft haben, dass die streitigen Passagen auch dann unzulässig wären, wenn man sie als Meinung auffasst, weil es an tragfähigen Anknüpfungstatsachen fehle.
Der „Gamechanger“ in der Begründung: Unvollständige Berichterstattung als „unwahr“
Besonders praxisrelevant ist die Idee, dass nicht nur ein falscher Satz problematisch sein kann, sondern auch ein
unvollständiger Satz, der beim Publikum ein erheblich verzerrtes Bild erzeugt.
Denn journalistische Darstellungen wirken nicht wie juristische Gutachten. Gerichte fragen deshalb häufig, wie ein „verständiger Durchschnittsleser“ den Text bei normaler Lektüre versteht. Wenn entscheidende Einordnungen oder entlastende Fakten fehlen, kann eine ursprünglich „wertende“ Passage plötzlich wie eine konkrete Tatsachenbehauptung wirken.
Genau hier verortet sich die vom Gericht gerügte Stelle:
Wenn ein Bericht beim Publikum den Eindruck erweckt, es sei in Potsdam ein konkreter Plan zur „Ausweisung deutscher Staatsbürger“ besprochen worden, und zugleich nicht erwähnt wird, dass der Hauptredner selbst auf rechtliche Grenzen verwiesen haben soll, kann das nach der Gerichtslogik zu einem anderen, deutlich belastenderen Gesamtbild führen.
Das ist der Punkt, an dem Medienrecht sehr schnell von „Wortklauberei“ zu realen Reputationsschäden wird.
Was bedeutet das Urteil für Correctiv, für Medien allgemein und für Leser?
1. Tatsachenbehauptung oder Meinung: Warum Gerichte unterschiedlich entscheiden können
Bemerkenswert ist der Kontrast zu anderen Verfahren rund um dieselbe Recherche. Correctiv betont selbst, dass es in Hamburg (Landgericht Hamburg) in ähnlichen Konstellationen günstige Entscheidungen gab und man in Berlin in Berufung gehen werde. Diese Konstellation zeigt eine medienrechtliche Realität:
Die Einordnung einer Formulierung hängt stark vom Kontext ab. Schon kleine sprachliche Signale wie „es blieb zurück“ oder „Masterplan“ können vom Gericht als Hinweis gelesen werden, dass nicht nur bewertet, sondern ein konkretes Geschehen behauptet wird.
Hinzu kommt ein prozessuales Detail, das in Medienverfahren immer wieder diskutiert wird:
der sogenannte fliegende Gerichtsstand (vereinfacht: Klagen können dort erhoben werden, wo die Veröffentlichung abrufbar war, also praktisch bundesweit). Dadurch können Kläger strategisch Gerichtsstände auswählen. Das ist rechtspolitisch umstritten, aber aktuell in der Praxis weiterhin ein Faktor, der die Landschaft der Pressestreitigkeiten prägt.
2. Warum das Detail zur doppelten Staatsbürgerschaft juristisch relevant ist
Der von Correctiv hervorgehobene Punkt ist ein Paradebeispiel dafür, wie einzelne Fakten die „Schwerkraft“ einer Geschichte verändern können:
Wenn ein Bericht suggeriert, es seien auch Deutsche oder Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit von „Zwangsausreise“ betroffen, wirkt das in der öffentlichen Wahrnehmung dramatischer als die Diskussion über ausländerrechtliche Maßnahmen gegenüber Nichtdeutschen. Das Gericht soll gerade deshalb betont haben, dass das Weglassen der Aussage, wonach deutsche Staatsbürger nicht zwangsweise zur Ausreise verpflichtet werden könnten,
ein wesentlicher Umstand sei.
Juristisch wird damit nicht automatisch „die ganze Recherche“ entwertet. Aber: In Unterlassungsverfahren geht es punktgenau um konkrete Passagen. Wenn eine Kernaussage das Gesamtbild prägt und diese Aussage als unklar oder wesentlich unvollständig bewertet wird, kann das für die betroffene Passage ein Verbot tragen, selbst wenn andere Teile des Artikels unangetastet bleiben.
3. Die „Chilling Effect“-Debatte: Einschüchterung oder notwendige Qualitätskontrolle?
Correctiv spricht öffentlich von einer Strategie, journalistische Arbeit über Klagen zu behindern, und kündigt Berufung an.
Diese Argumentation ist nicht aus der Luft gegriffen: Wiederholte Unterlassungsverfahren können Medienressourcen binden und zu vorsichtigerer Berichterstattung führen. Umgekehrt ist auch klar: Persönlichkeitsrechtsschutz soll verhindern, dass Einzelne durch unzutreffende oder verzerrende Darstellungen dauerhaft an den Pranger gestellt werden.
Rechtspolitisch prallen hier zwei legitime Anliegen aufeinander:
Qualitäts- und Sorgfaltsanforderungen an investigative Berichte auf der einen Seite, Schutzräume für Pressearbeit auf der anderen.
Die Linie verläuft nicht entlang politischer Sympathien, sondern entlang sauberer Beweis- und Kontextarbeit:
Was ist belegt, was ist Interpretation, was ist Kontext, was ist weggelassen? Genau diese Fragen werden in der Berufung vor dem Kammergericht (KG) voraussichtlich noch einmal neu gewichtet.
4. Was Leser daraus lernen können: „Wahr“ ist nicht gleich „vollständig“
Das Urteil zeigt eine medienpraktische Wahrheit:
Selbst wenn einzelne Bausteine korrekt sind, kann ein Gesamtbild durch Auslassungen kippen.
Das ist kein Freifahrtschein für „anything goes“ in der Kritik an Medien, aber ein Hinweis auf Medienkompetenz im juristischen Sinn: Wer sich eine fundierte Meinung bilden will, sollte bei hoch emotionalen Themen prüfen, ob entlastende Aspekte und Gegensichten sichtbar sind, oder ob ein Text stark auf Zuspitzung setzt.
Praktische Tipps: Was Betroffene, Unternehmen, Vereine und Medien jetzt tun können
- Schnell prüfen lassen, was genau behauptet wird.
Entscheidend ist die konkrete Formulierung im Kontext. Screenshots, Permalinks und Archivkopien sichern, bevor Texte geändert werden. - Zwischen Tatsachen, Verdacht und Wertung unterscheiden.
Wer gegen Berichterstattung vorgehen will, sollte sauber herausarbeiten: Was ist nachweisbar falsch, was ist mehrdeutig, was ist reine Bewertung? - Außergerichtliche Korrekturwege nutzen.
Gegendarstellung, Richtigstellung, Nachtrag, Leserbrief oder Stellungnahme können schneller wirken als ein Prozess.
In sensiblen Fällen sollte die Kommunikation abgestimmt erfolgen, damit keine neuen Angriffspunkte entstehen. - Bei Eilbedarf Unterlassung im Eilverfahren.
Wenn der Reputationsschaden akut ist, kann ein Antrag auf einstweilige Verfügung in Betracht kommen.
Hier zählen Tage, manchmal Stunden. Zögern kann prozessual nachteilig sein. - Für Redaktionen: Kontext-Check als Pflichtmodul.
Gerade bei zugespitzten Kernaussagen lohnt ein interner „Kontext-Audit“:
Welche entlastenden Informationen sind bekannt? Welche rechtlichen Grenzen sind offensichtlich? Was könnte ein Durchschnittsleser missverstehen?
Übersicht: Kernaussagen, Risiko und rechtliche Einordnung (vereinfacht)
| Streitpunkt | Typisches Medienrechts-Risiko | Warum Gerichte eingreifen können | Praxis-Tipp |
|---|---|---|---|
| „Masterplan“ und Eindruck konkreter Ausweisungsplanung | Einstufung als Tatsachenbehauptung mit Wahrheitsbeweis | Wenn der Durchschnittsleser es als konkretes Geschehen versteht und es unstreitig so nicht stattgefunden hat | Sprachliche Marker prüfen: „es blieb zurück“, „Masterplan“, „Plan“, „beschlossen“ vermeiden, wenn nur bewertet wird |
| Entlastender Kontext zur (doppelten) Staatsbürgerschaft fehlt | Unvollständige Berichterstattung kann als „unwahr“ gelten | Weglassen wesentlicher Umstände kann die Aussage in eine andere Richtung kippen und Reputation stärker schädigen | „Context first“: Entlastendes nicht verstecken, sondern sichtbar machen, gerade bei zugespitzten Kernaussagen |
| Einordnung als Meinung ohne ausreichende Tatsachenbasis | Auch Meinungen sind begrenzt | Wenn die Wertung „aus der Luft gegriffen“ wirkt, kann sie untersagt werden | Wertungen mit klaren, belegten Anknüpfungstatsachen unterlegen, Zitate sauber kennzeichnen |
Fazit: Kein „Ende“ von Correctiv, aber ein Warnsignal für Zuspitzung ohne vollständigen Kontext
Das Urteil des LG Berlin II wird in der öffentlichen Debatte als „Sieg“ oder „Niederlage“ gerahmt. Rechtlich ist es vor allem ein Lehrstück über Sprache. Investigative Recherchen dürfen scharf sein. Sie müssen aber im Kern belastbar bleiben und dürfen beim Publikum nicht durch Auslassungen ein Bild erzeugen, das als konkrete Tatsachenlage verstanden wird, obwohl es dafür keine Grundlage gibt.
Besonders deutlich ist die Signalwirkung dort, wo das Gericht sinngemäß sagt:
Wenn ein entlastender Hinweis existiert, der die Brisanz der Kernaussage erheblich relativiert, dann kann das Weglassen selbst zur Rechtsverletzung werden.
Das ist unbequem, aber auch konsequent. Denn in einer aufgeheizten Öffentlichkeit entscheidet oft nicht die Fußnote, sondern die Überschrift.
Wie es weitergeht, ist offen: Correctiv hat Berufung angekündigt, und damit wird sich das Kammergericht voraussichtlich erneut mit der Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht beschäftigen. Bis dahin gilt: Wer publiziert, muss mit juristischer Nachprüfung rechnen. Wer liest, sollte wissen, dass juristisch nicht nur „wahr oder falsch“ zählt, sondern auch „vollständig oder verzerrend“.
Quellen:
Wer tiefer einsteigen möchte, findet aktuelle Zusammenfassungen und die zentralen Argumentationslinien etwa in der Berichterstattung von
Legal Tribune Online (LTO)
sowie in der
Pressemitteilung der Berliner Gerichte vom 17.03.2026.
Eine pointierte politische Einordnung enthält außerdem der Artikel bei
DIE WELT.
Weitere Hintergründe zur Einordnung des Berliner Urteils und zu den Unterschieden in der Argumentation finden Sie unter anderem bei
beck-aktuell
sowie in der öffentlichen Stellungnahme von
Correctiv.
Rechtlicher Hinweis
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