2016 veröffentlichte der Satiriker Jan Böhmermann sein Gedicht „Schmähkritik“ über den türkischen Präsidenten Erdogan. Erdogan wehrte sich dagegen. Daraufhin verboten zwei Hamburger Gerichte zwei Drittel des Textes. Dies wollte Jan Böhmermann nicht auf sich sitzen lassen und reichte Verfassungsbeschwerde ein. Hatte die Klage Aussicht auf Erfolg?
Inhalt des Gedichts
Böhmermann hatte das Gedicht vor fast sechs Jahren, am 31.03.2016, in seiner TV-Satireshow „Neo Magazin Royale“ im öffentlich-rechtlichen Sender ZDFneo vorgetragen. Im Gedicht wurde Erdogan sexuelle Handlungen wie Pädophilie und Sodomie unterstellt. Diese Worte waren sehr drastisch. Dieses Gedicht führte nicht nur in Deutschland, sondern weltweit, für Aufsehen. Dadurch kam es auch zu einem diplomatischen Eklat zwischen der Türkei und Deutschland. Durch das Gedicht begann weiterhin eine Debatte darüber, was Satire darf.
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Wie entschied aber das Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Fall? In dem Beschluss des BVerfG in Karlsruhe hieß es wortwörtlich: „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.“ Dazu gab es keine weitere Begründung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Wurde etwas verboten?
Fraglich ist jedoch, ob das Gedicht in Teilen verboten wurde. Da sich Erdogan vor Gericht gegen Jan Böhmermann wehrte, erzielte er einen kleinen Teilerfolg. Es ging im Kern um die verfassungsrechtlich geschützte Kunst- sowie Meinungsfreiheit. Auf der anderen Seite stand das Persönlichkeitsrecht. Einige Urteile von Hamburger Gerichten haben größere Teile des Gedichts verboten. In den verbotenen Passagen gab es schwere Herabsetzungen, für die es in Person und Verhalten Erdogans keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gab. Jedoch wurde das gesamte Gedicht nicht verboten. Erdogan hatte jedoch das Ziel, dass das ganze Gedicht untersagt wird.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte 2019 die Beschwerde Böhmermanns dagegen, dass eine Revision nicht zugelassen worden war, zurückgewiesen. Danach zog Böhmermann vor das höchste Verfassungsgericht. Dieses lehnte die Klage jedoch ab.
Kritik an der Entscheidung des BVerfG
Es wird aber auch immer mehr Kritik an der Entscheidung des BVerfG lauter. Einige Juristen sind der Ansicht, dass der eine Satz zur Entscheidung nicht ausreiche. Es wird eine Begründungspflicht gefordert. In diesem Urteil wird dies aber nichts mehr daran ändern.
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