Durch den Deutschen Weinfonds soll der Deutsche Wein gefördert werden, sowohl hinsichtlich seiner Qualität als auch in Hinblick auf seinen Absatzwert. Der Deutsche Weinfonds gründet sich auf dem Weingesetz, besteht seit 1961 und ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Solche unterstützte Weine werden sowohl im Inland als auch auf dem ausländischen Markt verkauft. Ungefähr elf Millionen Euro kommen pro Jahr durch Abgaben zustande und dem Weinfonds beziehungsweise dem Deutschen Wein und dessen Verkaufsquote zugute. Wettbewerbe und wissenschaftliche Forschung werden so ebenfalls unterstützt.
Winzer und Kellereien klagen gegen Abgabepflicht
Drei rheinland-pfälzische Winzer und vier Kellereien aus derselben Region traten in diesem Fall als Kläger auf. Nicht einverstanden waren sie mit den Abgaben für den so genannten Deutschen Weinfonds. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich hier mit sieben parallel laufenden Revisionsverfahren zu beschäftigen. Es waren in der Vergangenheit andere Marketingorganisationen in der Diskussion, deren Unzulässigkeit der an sie gerichtete Abgaben und deren fehlende gesetzliche Grundlage vor Gericht festgestellt wurde. Dies waren die “Centrale Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA)” und der “Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft”. Auf Basis dessen rechneten sich die Kläger gute Chancen aus, ihre Klage zu ihren Gunsten zu erwirken. Sie befanden die Abgaben als verfassungswidrig. Sie fließen “Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergflächen und von Kellereien [zu], die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllten Wein oder Weinerzeugnisse erstmals an andere abgeben”, wie es die Pressemitteilung des BVerwG erläutert. “Zusätzlich haben die Winzer in Rheinland-Pfalz eine Abgabe für die gebietliche Absatzförderung zu zahlen.”
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BVerwG: Winzer- und Kellerei-Abgaben für Deutschen Weinfonds rechtmäßig erhalten
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BVerwG: Abgaben für Deutschen Weinfonds rechtmäßig
Für die Instanz des Bundesverwaltungsgerichts aber fiel die Entscheidung klar aus. In Hinblick auf alle sieben Kläger steht fest, dass sie dem Deutschen Weinfonds nahe stehen und daher Verantwortung inne haben, die Finanzierung mit zu tragen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Deutschen Weine im “transnationalen Wettbewerb” im Nachteil wären. Das “Gemeinschaftsmarketing” des Fonds vermag diesen auszugleichen, ist daher sinnvoll und verstößt des Weiteren nicht gegen Grundrechte und auch nicht gegen das Europäische Recht. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2011, Az.: BVerwG 3 C 32.10; BVerwG 3 C 3.11 bis 6.11; BVerwG 3 C 10.11 bis 11.11
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