Rechtsnews 09.12.2013 Christian R.

BVerwG entscheidet über Beschwerden zu Bahnlärm

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass bei einem abschnittsweisen Ausbau einer Bahnstrecke die Lärmschutzbelange der Anwohner in Folgeabschnitten so zu berücksichtigen sind, dass diese nicht infolge von Verzögerungen beim weiteren Ausbau in der Zwischenzeit in unbilliger Weise einer hohen Lärmbelastung ausgesetzt sind.

Hauseigentümer klagen

Die Kläger sind Eigentümer von Wohnhäusern, die im Stadtgebiet von Oldenburg an der Eisenbahnstrecke Oldenburg-Wilhelmshaven liegen. Sie wenden sich gegen die Planfeststellung für den zweigleisigen Ausbau von zwei nördlich von Oldenburg gelegenen Teilstrecken der Eisenbahnstrecke Oldenburg-Wilhelmshaven. Diese Eisenbahnstrecke soll in mehreren Abschnitten ertüchtigt werden, um eine leistungsfähige Hinterlandanbindung des mittlerweile in Betrieb genommenen Tiefseehafens „JadeWeserPort“ sicherzustellen. Die Kläger befürchten insbesondere aufgrund der Wiederherstellung der durchgängigen Zweigleisigkeit der Strecke eine unzumutbare Zunahme des Schienenlärms auch entlang der Bahnstrecke im Stadtgebiet von Oldenburg.

Entscheidung des BVerwG

Die in erster Linie erstrebte Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse haben die Kläger nicht erreicht. Das Eisenbahn-Bundesamt durfte Alternativtrassen, die sich schon in den Planabschnitten von Varel bis Rastede völlig von der Bestandsstrecke lösen und im Ergebnis auch Oldenburg weiträumig umfahren, schon aufgrund einer Grobanalyse ablehnen. Die Bewertung einer Güterumfahrung der Stadt Oldenburg entlang der Autobahn A 29 spielte im Klageverfahren keine Rolle, da mit den angefochtenen Planungen keine Vorfestlegung in dieser Hinsicht verbunden ist. Die Kläger können jedoch verlangen, dass das Eisenbahn-Bundesamt nochmals über die Gewährung von Lärmschutz für den Übergangszeitraum bis zur Realisierung des Streckenausbaus im Abschnitt Oldenburg entscheidet. Dabei muss insbesondere die Bedeutung der Nachtruhe berücksichtigt werden.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2013, Az.: BVerwG 7 A 28.12

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