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Rechtsnews 03.07.2012 Julia Brunnengräber

Erbe eines Wehrmachtrichters erhält Ausgleichsleistung

Klägerinnen wollten eine Ausgleichsleistung für die Enteignung von sechs Berliner Grundstücken erhalten. Diese Enteignung wurde 1949 während der sowjetischen Besatzungszeit vorgenommen und erfolgte entschädigungslos. Die Grundstücke hatten ihrem verstorbenen Vater gehört. Er war ab 1940 Wehrmachtrichter, weshalb das beklagte Land Berlin die Leistung zunächst nicht gewähren wollte, obwohl ihm das VG dies auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) auferlegt hatte.

Verhindert Wehrmachtrichtertätigkeit des Vaters Ausgleichsleistung?

Das BVerwG hatte schließlich über den Sachverhalt zu entscheiden. Folgende Fragen waren dabei zentral: Kann in der Tätigkeit des Vaters ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit gesehen werden? Hat er dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet?

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Erbe eines Wehrmachtrichters erhält Ausgleichsleistung erhalten

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BVerwG: “Tatsächliche Vermutung” besteht nicht

Das BVerwG stellte fest, dass keine “tatsächliche Vermutung” vorliegt, dass der Vater gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Würde den Klägerinnen die Ausgleichsleistung verwehrt werden, würde das bedeuten, dass grundsätzlich jeder Wehrmachtrichter gegen Rechte des Einzelnen verstoßen oder Ziele des NS in erheblicher Weise gefördert habe. Die Gewaltherrschaft des NS ist eine Perversion, so das BVerwG, jedoch geht aus historischer Forschung hervor, “dass ein Teil der Wehrmachtrichter – wenn auch eine Minderheit – bestrebt war, Unrecht zu vermeiden und Gerechtigkeit sowie Ausgewogenheit walten zu lassen”. Das BVerwG kommt daher zu dem Schluss, dass die Tätigkeit des Wehrmachtrichters nicht automatisch impliziert, dass er auch gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Die Klägerinnen erhalten daher die Ausgleichsleistung.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2012, Az.: BVerwG 5 C 2.11

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