Rechtsnews 04.05.2012 Julia Brunnengräber

Urteil zum Fotografieren eines Spezialeinsatzkommandos

Wenn die Polizei bei einem Spezialeinsatz tätig ist – dürfen die Beamten dann von Zeitungsmitarbeitern fotografiert werden? Das BVerwG hatte darüber zu entscheiden.

Zwei Journalisten fotografieren Spezialeinsatzkommando der Polizei

Das Spezialeinsatzkommando der Polizei war heikel: Es ging um eine Gruppe von Russen und deren organisierte Kriminalität – genauer um den Gruppenchef und seine Festnahme in der Stadt. Man wirft ihm gewerbsmäßige Geldwäsche vor. Journalisten bemerkten den Einsatz, der in einer Fußgängerzone ablief. Sie begannen zu fotografieren – wurden aber von einem Polizisten gestoppt. Seine Begründung: Er wolle nicht, dass seine Tarnung durch Fotos von ihm in der Zeitung auffliege. Hat er mit seinem Argument Recht oder greift es rechtlich nicht?

Pressefreiheit statt Fotografierverbot

Das BVerwG entschied, dass der Einsatzleiter nicht schon das Fotografieren verhindern durfte. Zudem geht das Gericht bei den Zeitungsmitarbeitern davon aus, dass sie Gesichter der Beamten unkenntlich machen, bilden sie diese ab. Das kann etwa durch Verpixelung erfolgen. Rechtstreues Verhalten der Presse sei also anzunehmen. Gegenteiliges könne nicht bewiesen werden. Ein Verbot des Fotografierens auszusprechen sei rechtswidrig, so das BVerwG. Es gelte das Kunsturhebergesetz. Zeitgeschichtliche Ereignisse dürfen fotografiert werden. Die Einwilligung der Personen muss nicht eingeholt werden, bevor die Journalisten Fotos schießen.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2012, Az.: BVerwG 6 C 12.11

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